RS UVS Kärnten 1998/10/27 KUVS-1413/1/98

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Rechtssatz

Wählt die Erstinstanz die Versendungsform mit Rückschein mittels der roten Rückscheinkarte des Weltpostvereines bei Zustellung der Strafverfügung, welche eigenhändig zuzustellen ist, und fehlt bei der eingeschriebenen Versendung der Strafverfügung (hier nach Deutschland) der Vermerk "eigenhändig" und wird in der Folge die Sendung nicht dem Adressaten sondern einem Familienmitglied ausgefolgt, so wurde eine rechtswirksame Zustellung nicht bewirkt. (Aufhebung des angefochtenen Bescheides)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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