RS UVS Kärnten 2001/08/30 KUVS-135/3/2001

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Veröffentlicht am 30.08.2001
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Rechtssatz

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der Begründung hervorgehen, auf Grund welcher Beweismittel die Feststellungen gegründet werden. Die Begründung muss einer eindeutigen und nachprüfenden Kontrolle zugänglich sein. Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen ist. Wenn aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht entnehmbar ist, ob und wieweit das Vorliegen eines Verdachtes des fortgesetzten Verstoßes gegen das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben war, für den der Gesetzgeber die Beschlagnahme im § 53 Glücksspielgesetz vorgesehen hat, so ist dieser Bescheid nicht überprüfbar und erfüllt die dargestellten Bedingungen nicht. (Aufhebung des Bescheids)

Schlagworte
Bescheid, Bescheidbegründung, Bescheidsachverhalt, Bescheiderwägungen, Bescheidkontrolle, Berufungsbehörde, Verfall, Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Glücksspielmonopolverstoß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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