Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn R. M., I-S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.03.2007, Zl S-26.168/06, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
Am 15.10.2006 um 05.32 Uhr wurde der in Italien wohnhafte Berufungswerber als Lenker eines Pkws in Innsbruck auf Höhe des Hauses XY-Straße Nr 15 angehalten, wobei ein um 00.52 Uhr bzw 00.54 Uhr durchgeführter Alkomattest einen Alkoholisierungsgrad von 0,43 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergab. Im Zuge der Amtshandlung wurde wegen des Verdachts der Begehung einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 600,00 vom Berufungswerber eingehoben.
Mit einem "Verfallsbescheid" vom 20.02.2007 wurde diese gemäß § 37a Abs 1 VStG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgetragene vorläufige Sicherheit gemäß § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte seinen Wohnsitz bzw dauernden Aufenthalt im Ausland habe und sich aus diesem Grund der Vollzug der Strafe als unmöglich erweise. Neben der Rechtsmittelbelehrung enthielt dieser Bescheid einen Hinweis, in dem sich unter anderem folgende Formulierung findet:
Aus der verfallenen Sicherheit bzw dem Erlös der verfallenen Sicherheit werden die allenfalls verhängten Geldstrafen und die angefallenen Kosten gedeckt. Sollte gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben werden, der Bescheid somit rechtskräftig werden, ist das Verwaltungsstrafverfahren damit abgeschlossen.
(Dieser Bescheid wurde am 23.02.2007 zu Handen des Rechtsvertreters zugestellt. Dessen ungeachtet veranlasste die Erstbehörde auch nach Maßgabe des § 17 Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes eine Zustellung dieses Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 25 Abs 1 Zustellgesetz.)
Gegen diesen Verfallsbescheid wurde zunächst innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei ua geltend gemacht wurde, dass die Strafverfolgung, insbesondere die Zustellung durch die Rechtsvertretung des ausgewiesenen Rechtsanwaltes, sichergestellt sei, ebenso der Vollzug der Strafe, zumal eben diese Sicherheitsleistung zu diesem Zwecke eingehoben worden sei.
In der Folge erließ die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, mit welchem dem Berufungswerber vorgeworfen wurde, er habe am 15.10.2006 um 05.32 Uhr einen dem Kennzeichen nach bezeichneten Pkw in Innsbruck beim Haus Leopoldstraße Nr 15 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad von über 0,40 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt und habe dadurch gegen § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1b StVO verstoßen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 900,00 verhängt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Sicherheitsleistung von Euro 600,00 angerechnet werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bezog sich der Berufungswerber auf den bereits angesprochenen Hinweis im Verfallsbescheid und führte aus, dass er nunmehr von seinem Wahlrecht Gebrauch mache und die Berufung gegen den Verfallsbescheid zurückziehe, womit der Verfallsbescheid rechtskräftig und das Verwaltungsstrafverfahren damit abgeschlossen sei.
In rechtlicher Hinsicht sei dieser Hinweis als formelle Einstellungsverfügung im Sinn des § 45 Abs 2 VStG zu werten, die dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden sei. Durch die eigentümliche Verknüpfung von Verfall und Einstellung in Form einer Bedingung sei dem Berufungswerber zumindest eine Wahl eingeräumt worden, von der er hiermit Gebrauch mache. Weitere Ausführungen betreffen die Strafhöhe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Einem Schreiben, mit welchem einem Beschuldigten mitgeteilt wird, dass ein gegen ihn laufendes Strafverfahren eingestellt werde, kommt Bescheidcharakter zu (siehe VwGH 24.02.1977, Slg 9260A). Dem im Verfallsbescheid angeführten Hinweis kann nach Ansicht der Berufungsbehörde keine andere Bedeutung zugemessen werden, als dass im Falle des Eintritts der Rechtskraft des Verfallsbescheides das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht weiter fortgesetzt werde. Dies bedeutet letztlich die Verfügung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter der Bedingung des Eintritts der Rechtskraft des Verfallsbescheides.
Durch die Zurückziehung der Berufung gegen den Verfallsbescheid ist dieser rechtskräftig geworden, sodass entsprechend dem Hinweis, dem eine normative Kraft nicht abgesprochen werden kann ohne Fällung eines Straferkenntnisses von einem Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens auszugehen ist. Der Verfügung und der Einstellung unter der nun eingetretenen Bedingung kommt eine Sperrwirkung zu, weshalb das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war.