Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Belehrung, daß kein Rechtsmittel zulässig ist oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so behindert das nach § 61 Abs 2 AVG nicht den Beginn und den Lauf der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Sowohl das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als auch das Fehlen der Fristangabe geht dabei voll zu Lasten des Rechtsschutzes der Partei. Im übrigen stellt das Fehlen der Angabe der Rechtsmittelfrist keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Nur für den Fall der falschen Belehrung, daß gegen den Bescheid ein Rechtsmittel überhaupt nicht zulässig ist, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung zulässig.