IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. April 2018, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt: I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: WRG 1959 §27 Abs4WRG 1959 §137 Abs2 Z7WRG 1959 §137 Abs7VStG 1991 §31 Abs1VStG 1991 §32 Abs2VStG 1991 §44a
Rechtssatz: Im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde ist das Gericht berechtigt – und verpflichtet – sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegensteh... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: WRG 1959 §27 Abs4WRG 1959 §137 Abs2 Z7WRG 1959 §137 Abs7VStG 1991 §31 Abs1VStG 1991 §32 Abs2VStG 1991 §44a
Rechtssatz: Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid [hier: die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung] auch belastende Ge-/Verbote verbunden werden (vgl. Hengstschläg... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: WRG 1959 §27 Abs4WRG 1959 §137 Abs2 Z7WRG 1959 §137 Abs7VStG 1991 §31 Abs1VStG 1991 §32 Abs2VStG 1991 §44a
Rechtssatz: Mit Rechtskraft des Entzuges der wasserrechtlichen Bewilligung geht auch die an diese Berechtigung geknüpfte Auflage unter. Dies bedeutet einerseits, dass ab diesem Zeitpunkt rechtlich diese Berechtigung nicht mehr ausgeübt werden kann, ander... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: WRG 1959 §27 Abs4WRG 1959 §137 Abs2 Z7WRG 1959 §137 Abs7VStG 1991 §31 Abs1VStG 1991 §32 Abs2VStG 1991 §44a
Rechtssatz: Die Begehung einer Verwaltungsübertretung [hier: § 137 Abs. 2 Z 7 WRG] (wegen Nichteinhaltung der Auflagen) kommt für die Zeit nach dem rechtskräftigen Entzug einer Berechtigung nicht mehr in Betracht. Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: WRG 1959 §27 Abs4WRG 1959 §137 Abs2 Z7WRG 1959 §137 Abs7VStG 1991 §31 Abs1VStG 1991 §32 Abs2VStG 1991 §44a
Rechtssatz: Die Angabe des Tatbeginnes ist zur ausreichenden Konkretisierung (iSd §44a VStG und § 32 Abs. 2 VStG) der Tatzeit dann von Nöten, wenn sonst nicht erkennbar ist, welche Handlung dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird und ob bzw. wann die ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 25.05.2018 Norm: WRG 1959 §27 Abs4WRG 1959 §137 Abs2 Z7WRG 1959 §137 Abs7VStG 1991 §31 Abs1VStG 1991 §32 Abs2VStG 1991 §44a
Rechtssatz: Ist die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist [hier: § 137 Abs. 7 erster Satz WRG; § 31 Abs. 1 VStG] im Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung [hier: mehr als ein Jahr nach Entzug der Bewillig... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von GM und FM, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Kunert, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. November 2016, MDW2-WA-0859/003, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Ein bloßer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines anhängigen Bewilligungsverfahrens ist dem WRG 1959 fremd. Lediglich im § 107 WRG ist geregelt, dass der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung beantragen kann. Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Im WRG 1959 ist die Möglichkeit, ein Begehren auf Feststellung der Zuständigkeit zur Fortführung eines Verfahrens zu stellen, nicht geregelt. Schlagworte Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen; European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes ist ohne Antragstellung, nämlich amtswegig, durchzuführen. Schlagworte Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen; European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LVWGNI:... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 09.03.2017 Norm: WRG 1959 §107WRG 1959 §27 Abs4
Rechtssatz: Ein Verfahren zur Entziehung einer Bewilligung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959 ist ohne Antragstellung, nämlich amtswegig, durchzuführen. Schlagworte Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen; European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...