Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
WRG 1959 §27 Abs4Rechtssatz
Mit Rechtskraft des Entzuges der wasserrechtlichen Bewilligung
geht auch die an diese Berechtigung geknüpfte Auflage unter. Dies bedeutet einerseits, dass ab diesem Zeitpunkt rechtlich diese Berechtigung nicht mehr ausgeübt werden kann, andererseits aber auch keine Verpflichtung zur weiteren Einhaltung von Betriebsauflagen besteht (im Fall des Weiterbetriebs, egal ob in faktischer Beachtung ehemaliger Auflagen oder in deren „Missachtung“, liegt ein konsensloser Betrieb einer Anlage vor).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018