Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
WRG 1959 §27 Abs4Rechtssatz
Die Angabe des Tatbeginnes ist zur ausreichenden Konkretisierung (iSd §44a VStG und § 32 Abs. 2 VStG) der Tatzeit dann von Nöten, wenn sonst nicht erkennbar ist, welche Handlung dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird und ob bzw. wann die Erfüllung einer Auflage bereits fällig und damit die Nichterfüllung strafbar ist (vgl. VwGH 82/07/0023).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018