Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
WRG 1959 §27 Abs4Rechtssatz
Ist die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist [hier: § 137 Abs. 7 erster Satz WRG; § 31 Abs. 1 VStG] im Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung [hier: mehr als ein Jahr nach Entzug der Bewilligung] bereits abgelaufen, so ist hinsichtlich einer allfälligen Nichterfüllung einer Auflage [hier: Wasseruntersuchungspflicht] für jene Jahre, in denen die Bewilligung aufrecht [war] und ausgeübt wurde, bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018