Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
WRG 1959 §27 Abs4Rechtssatz
Im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde ist das Gericht berechtigt – und verpflichtet – sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018