Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2017Norm
WRG 1959 §107Rechtssatz
Ein bloßer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines anhängigen Bewilligungsverfahrens ist dem WRG 1959 fremd. Lediglich im § 107 WRG ist geregelt, dass der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung beantragen kann.
Schlagworte
Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.20.001.2017Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018