RS Lvwg 2017/3/9 LVwG-AV-20/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.03.2017

Norm

WRG 1959 §107
WRG 1959 §27 Abs4

Rechtssatz

Ein bloßer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines anhängigen Bewilligungsverfahrens ist dem WRG 1959 fremd. Lediglich im § 107 WRG ist geregelt, dass der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung beantragen kann.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.20.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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