TE Lvwg Erkenntnis 2017/3/9 LVwG-AV-20/001-2017

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Veröffentlicht am 09.03.2017
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Entscheidungsdatum

09.03.2017

Norm

WRG 1959 §107
WRG 1959 §27 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von GM und FM, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Kunert, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. November 2016, MDW2-WA-0859/003, betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilte Dr. IC und Dr. MC die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme zwecks Beheizung, Warmwasserbereitung und Kühlung eines Wohnhauses sowie für die Beheizung eines Hallenschwimmbades auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid vom 09.08.2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 22.02.2016 auf Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes der „Erdwärmetiefenbohrung C“ ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.11.2016 dahingehend erledigt, dass der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wurde, als der Antrag vom 22.02.2016 zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde das über diesen Antrag hinausgehende Beschwerdebegehren zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung betreffend den Antrag auf Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes bei der „Tiefenbohrung C“, auf bescheidmäßige Feststellung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Fortführung des Verfahrens, auf bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 lit. f und auf bescheidmäßige Entziehung der Bewilligung gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 wegen Nichteinhaltung der Auflagen. Die Bezirkshauptmannschaft wies diese Anträge mit Bescheid vom 21.11.2016 zurück.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, die Behörde stütze sich in der Frage der Parteistellung im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08.11.2016. Darin würde auf Erkenntnisse des VwGH verwiesen betreffend die mangelnde Parteistellung von Inhabern bestehender Rechte im Verfahren gemäß § 31c Abs. 1 WRG. Diese Judikate des VwGH würden jedoch nur die Rechtslage vor Einführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 114 WRG im Jahr 1997 berücksichtigen.
§ 114 Abs. 3 WRG erkläre ausdrücklich die Notwendigkeit der Durchführung eines Bewilligungsverfahrens bei Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen und verweise § 31c Abs. 5 auf diese Bestimmung. Ob nun Maßnahmen wie Trockenbaggerungen und Wärmenpumpenanlagen zu Auswirkungen führen, sei keine Rechtsfrage, sondern im Einzelfall eine zu beantwortende Tatsachenfrage. Verwiesen wurde auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. JL vom 29.07.2015, welches von den Beschwerdeführern eingeholt worden wäre. (Der Inhalt dieses Gutachtens wurde in der Beschwerde zusammenfassend wiedergegeben und bezieht sich dieser auf den Grundwasserspiegel beim Haus der Beschwerdeführer sowie auf Vernässungen des Gebäudes und in den Erdwärmesonden aufsteigendes Grundwasser bis zum Haus der Beschwerdeführer.)

Verwiesen wurde auch auf eine Stellungnahme von Ing. AF, welche im Dezember eingeholt wurde und der Beschwerde angeschlossen war. (Darin werden Ausführungen betreffend die NÖ Bauordnung und die Parteistellung dort gemacht.) Bereits auf Grund dieser Gutachten sei daher eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer zu erwarten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass den Beschwerdeführern im Bewilligungsverfahren betreffend die Wärmepumpenanlage Parteistellung zukomme. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache, wobei der angefochtene Bescheid vom 21.11.2016 dahingehend abgeändert werde möge, dass den Anträgen der Beschwerdeführer stattgegeben werden, in eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zurückverwiesen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Aus dem WRG 1959 wird auszugsweise - soweit für gegenständlichen Beschwerdefall relevant – zitiert wie folgt:

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

§ 107. (1) Das Verfahren ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.

(2) Eine mündliche Verhandlung ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn der Bewilligungswerber dies verlangt.“

Ein bloßer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Vorliegen eines anhängigen Bewilligungsverfahrens ist dem WRG 1959 fremd. Lediglich im § 107 WRG ist geregelt, dass der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung beantragen kann. Ein entsprechender Bewilligungsantrag der Beschwerdeführer liegt aber nicht vor, der Antrag vom 22.02.2016 wurde bereits behandelt und darüber zuletzt im Beschwerdeweg durch das LVwG NÖ mit Erkenntnis vom 08.11.2016 abgesprochen.

Ebensowenig ist im WRG 1959 die Möglichkeit geregelt, ein Begehren auf Feststellung der Zuständigkeit zur Fortführung eines Verfahrens zu stellen.

Ein Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes ist ohne Antragstellung, nämlich amtswegig, durchzuführen.

Gleiches gilt für ein Verfahren zur Entziehung einer Bewilligung nach § 27 Abs. 4 WRG 1959.

Die belangte Behörde hat daher die vier Anträge zu Recht zurückgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen war hinsichtlich der Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde unbegründet. Daher war eine Abweisung der Beschwerde auszusprechen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da die Anträge der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verwaltungsverfahren zurückzuweisen waren.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Verfahrensrecht; Wasserrecht; mündliche Verhandlung; Entziehung; Erlöschen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.20.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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