Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
WRG 1959 §27 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 20. April 2018, ***, betreffend Bestrafungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:
I. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 27 Abs. 4, 137 Abs. 2 Z 7 und Abs. 7 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 27, 44 Abs. 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 1, 44a, 45 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03. Juni 2003, ***, war dem Rechtsvorgänger des A die wasserrecht-liche Bewilligung gemäß § 31c WRG 1959 für eine sogenannte Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, erteilt worden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. Mai 2016, ***, wurde dieses Wasserrecht gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 entzogen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde des A wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 21. September 2016, LVwG-AV-621/001-2016, ab.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 zugestellt.
In der Folge führte die Bezirkshauptmannschaft Baden ein Verfahren nach § 29 WRG 1959 durch und trug dem A, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, die Durchführung letztmaliger Vorkehrungen auf (Bescheid vom 31. März 2017, ***). Der Spruchteil I. dieses Bescheides wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juni 2017, LVwG-AV-725/001-2017, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Baden zurückverwiesen. Im fortgesetzten Verfahren hat die Behörde zu prüfen, welche letztmaligen Vorkehrungen dem ehemaligen Wasserberechtigten konkret anlässlich des durch Entzug des Wasserrechtes eingetretenen Erlöschens der zugrunde liegenden Bewilligung aufzutragen sind.
Im Rahmen des Erlöschensverfahrens wurde vom ehemaligen Wasserberechtigten mit Bezug auf die Auflagen 25 und 26 des Bescheides vom 03. Juni 2003 die Durchführung von Grundwasseruntersuchungen gefordert. Da dies nicht geschah, erstattete die Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Anlagenrecht, an das Fachgebiet Strafen mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 Anzeige wegen Übertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 im Tatzeitraum 18. Jänner bis 20. Dezember 2017.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2018 erging an den Beschuldigten A die Aufforderung zur Rechtfertigung wie folgt:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Zeit: siehe unten
Ort: KG *** Gst Nr. ***, ***, *** Trockebaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Rechtsnachfolger der C GesmbH zu verantworten, dass die gemäß § 105 WRG mit Bescheid der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.*** vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden, da die Auflage 25 , die wie folgt lautet:
"Das Wasser aus den Grundwassersonden (Entnahme nach vorherigen Abpumpen) ist durch eine staatlich anerkannte Untersuchungsanstalt chemisch, bakteriologisch gemäß ÖNORM M6250 einschließlich Sauerstoffbestimmung und gesamten Kohlenwasserstoffen untersuchen zu lassen. Die Probeentnahme hat durch ein Organ der Untersuchungsanstalt zu erfolgen." nicht eingehalten wurde, da bis 20.12.2017 keine Probenentnahme durch ein Organ der Untersuchungsanstalt erfolgt ist obwohl Sie bei den Verhandlungen am 18.01.2017 und am 29.11.2017 darauf neuerlich hingewiesen wurden.
2. Sie haben als Rechtsnachfolger der C GesmbH zu verantworten, dass die gemäß § 105 WRG mit Bescheid der BH Baden vom 03.06.2003, Zl.*** vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten wurden, da die
Auflage 26, die wie folgt lautet:
" Das Wasser aus den Grundwassersonden ist vor Beginn der Schotterentnahme untersuchen zu lassen. Anschließend sind die Untersuchungen 1 x jährlich durchzuführen, wobei von den Beweissicherungssonden nur jene beprobt werden müssen, in deren Bereich der Abbau erfolgt. Die Untersuchungsbefunde sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen." nicht eingehalten wurde, da die Untersuchungen bei den maßgeblichen Sonden nicht 1x jährlich erfolgt ist und somit zumindest bis 20.12.2017 kein Untersuchungsbefund der Wasserrechtsbehörde vorgelegt wurde, obwohl Sie bei den Verhandlungen am 18.01.2017 und am 29.11.2017 darauf neuerlich hingewiesen wurden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 137 Abs.2 Z.7 Wasserrechtsgesetz (WRG) iVm Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.***, Auflage 25
zu 2. § 137 Abs.2 Z.7 Wasserrechtsgesetz (WRG) iVm Bescheid BH Baden vom 03.06.2003, Zl.***, Auflage“
In der Folge erging das Straferkenntnis vom 20. April 2018, ***, worin A wegen Übertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 analog der Aufforderung zur Rechtfertigung bestraft wurde.
Begründend führt die Behörde aus, dass der strafbare Tatbestand durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen sei; der Beschuldigte hätte im Verfahren keine Rechtfertigung erstattet. Das Ausmaß der Strafe sei angesichts des gesetzlichen Strafrahmens, des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat und bei Annahme eines Einkommens von € 2.000,-- und ansonsten keinen ungünstigen Bedingungen als angemessen zu sehen. Als erschwerend würden die zahlreichen Vorstrafen berücksichtigt.
2. Beschwerde
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 erhob A Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid, worin er erkennbar die Aufhebung des Straferkenntnisses („die Straferkenntnis … zurückzuziehen“) begehrt. Begründend führt er aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24. Februar 2016, ***, die Einstellung des unbefugten Gewinnens von Rohstoffen auf den Grundstücken ***, *** und ***, KG ***, verfügt worden sei; da somit kein Abbau „in diesem Zeitraum“ erfolgt sei, wäre die Untersuchung der Sonden „im Bereich des Abbaues“ obsolet.
3. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. bis 2. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshaupt-mannschaft Baden (bzw. hinsichtlich der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. September 2016 aus dem Akt des Gerichts) und ist (insoweit) unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
3.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG
§ 27. (…)
(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
(…)
§ 137. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
(…)
(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. (…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(…)
§ 44. (…)
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(...)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.3. Rechtliche Beurteilung
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung zweier Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bestraft. Der Beschwerdeführer macht erkennbar primär die Rechtswidrigkeit der Bestrafung insgesamt geltend. Damit ist er im Ergebnis im Recht, erweist sich doch das angefochtene Straferkenntnis als in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig.
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides im Rahmen der Sache nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden ist (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das bedeutet, dass im Falle einer nicht auf die Strafhöhe beschränkten Beschwerde (wie gegenständlich) das Gericht berechtigt – und verpflichtet – ist, sämtliche Umstände wahrzunehmen, die einer Bestrafung überhaupt oder im von der belangten Behörde vorgenommenen Ausmaß entgegenstehen.
3.3.2. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer wegen zweier Delikte bestraft, die sie in der Nichterfüllung der Auflagen Nr. 25 und 26 des Bewilligungsbescheides vom 03. Juni 2003 verwirklicht sieht. Aus diesen beiden Auflagen ergibt sich insgesamt, dass der Wasserberechtigte sowohl vor Beginn der Schotterabnahme als auch in der Folge einmal jährlich Wasseruntersuchungen aus mehreren Sonden gemäß näher geregelter Modalitäten (Probenahme, Parameterumfang) durchzuführen hat und darüber Untersuchungsbefunde der Behörde vorlegen muss. Somit stellen die beiden Auflagen eine untrennbare Einheit dar, wobei sich aus Auflage 25 insbesondere Art und Umfang, aus Auflage 26 vor allem die zeitliche Dimension der Verpflichtung ergibt. Schon dies hat die Behörde nicht beachtet und den Beschwerdeführer (wenigstens teilweise) für Dasselbe bestraft. Eine Richtigstellung bzw. Einschränkung durch das Gericht kommt gegenständlich, wie sich aus dem Folgenden ergeben wird, nicht in Betracht.
3.3.3. Das Wesen einer Auflagen besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid (wie im vorliegenden Fall die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung) auch belastende Ge-/Verbote verbunden werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 28). Die aus einer Auflage resultierende Verpflichtung ist somit einerseits davon abhängig, dass die Berechtigung, mit der sie verknüpft ist, existiert, und andererseits, dass von dieser Berechtigung auch Gebrauch gemacht wird.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch die in Rede stehende wasserrechtliche Bewilligung vom 03. Juni 2003 gemäß § 27 Abs. 4 WRG 1959 entzogen. Mit Rechtskraft des Entzuges (konkret mit der Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung am 23. September 2016) sind daher die wasserrechtliche Bewilligung, aber auch die daran geknüpften Auflagen untergegangen. Dies bedeutet einerseits, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr diese Bewilligung ausüben konnte, andererseits aber auch nicht mehr weiter zur Einhaltung von Betriebsauflagen verpflichtet war (im Fall des Weiterbetriebs, egal ob in faktischer Beachtung ehemaliger Auflagen oder in deren „Missachtung“, liegt ein konsensloser Betrieb einer Wasseranlage vor). Daher kommt die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 für die Zeit nach dem 23. September 2016 nicht mehr in Betracht. Dafür durfte der Beschwerdeführer also auch nicht bestraft werden.
3.3.4. Für welchen Tatzeitraum der Beschwerdeführer im angefochtenen Straf-erkenntnis bestraft wurde, hat die belangte Behörde überdies nicht hinreichend konkretisiert.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Im vorliegenden Fall hätte es zur ausreichenden Konkretisierung der Tatzeit auch der Angabe des Tatbeginnes bedurft (vgl. zB VwGH 20.12.1983, 82/07/0023), ist doch so nicht erkennbar, die Nichtvornahme (bzw. Nichtvorlage) welcher Untersuchung (sbefunde) (für welches Jahr?) dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird und ob bzw. ab wann die Erfüllung der Auflage bereits fällig und damit die Nichterfüllung strafbar war.
Der Tatumschreibung mit „obwohl Sie bei den Verhandlungen am 18.01.2017 und am 29.11.2017 darauf neuerlich hingewiesen wurden“ steht im Übrigen kein relevantes Tatbestandsmerkmal gegenüber.
3.3.5. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall mangels entsprechend konkreter Verfolgungshandlung dem Gericht die Korrektur des Spruches verwehrt wäre, käme eine solche Änderung der Tatzeit in Richtung eines Zeitraums, während dessen der Beschwerdeführer noch zur Einhaltung der in Rede stehenden Auflagen verpflichtet war, auch aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Die einjährige Verfolgungs-verjährungsfrist (§ 137 Abs. 7 erster Satz WRG 1959; § 31 Abs. 1 VStG) war nämlich im Zeitpunkt des Ergehens der Aufforderung zur Rechtfertigung (mehr als ein Jahr nach Entzug der Bewilligung) bereits abgelaufen, sodass hinsichtlich einer allfälligen Nichterfüllung der Wasseruntersuchungspflicht für jene Jahre, in denen die Bewilligung aufrecht und ausgeübt wurde, bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Es braucht daher nicht näher erörtert zu werden, ob die in der Auflage 26 statuierte einjährige Untersuchungsverpflichtung nach Kalenderjahren zu berechnen ist und dem Beschwerdeführer etwa die Nichterfüllung der Auflage für das Jahr 2016 angesichts des Entzugs des Wasserrechts vor Ablauf dieses Jahres überhaupt angelastet werden konnte (auch in diesem Fall wäre die Verfolgungshandlung erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen). Für das Jahr 2017 wäre übrigens bei Fortbestand der Bewilligung - im Hinblick auf das von der belangten Behörde angeführte Datum „20.12.2017“ – bei Berechnung nach Kalenderjahren Fälligkeit der Auflage und damit Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gegeben gewesen.
3.3.6. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Straferkenntnis zu Unrecht wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 bestraft wurde. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 (Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung) bzw. Z 3 (Verfolgungsverjährung) VStG einzustellen.
3.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
3.3.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur hinreichend geklärten (vgl. die zitierten Belege) Rechtslage auf den Einzelfall ging. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018