Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
WRG 1959 §27 Abs4Rechtssatz
Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden Bescheid [hier: die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung] auch belastende Ge-/Verbote verbunden werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 28). Die aus einer Auflage resultierende Verpflichtung ist damit einerseits davon abhängig, dass die Berechtigung, mit der sie verknüpft ist, existiert, und andererseits, dass von dieser Berechtigung auch Gebrauch gemacht wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Auflage; Verfolgungsverjährung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1203.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018