1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Revisionswerber zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verurteilt, weil er "zumindest seit 08.10.2018 bis 24.05.2019" auf einem näher bezeichneten Grundstück folgende Tat begangen und dadurch § 10 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt habe: "Sie haben einen artesischen Brunnen ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde betrieben, indem Sie mit einer Sonde frei auslaufendes ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwGVG 2014 §38WRG 1959 §10 Abs3WRG 1959 §12 Abs2WRG 1959 §137 Abs2 Z2
Rechtssatz: Nachträgliche künstliche Veränderungen, wie etwa Umbauarbeiten, nach denen die Wasserentnahme nur mehr mittels Pumpe möglich ist, ändern nichts an der Qualifikation als artesischer Brunnen, da dadurch nicht per se die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte durch... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 20. Mai 1993 führte M. G. bei der Bezirkshauptmannschaft Horn (BH) Beschwerde darüber, daß durch die von J. E. veranlaßte Errichtung eines ca. 40 m tiefen Brunnens ihr Hausbrunnen versiegt sei. Sie ersuchte die BH um Abhilfe. Die BH zog zur Beantwortung der Frage, ob von dem neuerrichteten Brunnen Einwirkungen auf den Hausbrunnen der Einschreiterin M. G. ausgingen, einen Amtssachverständigen für Hydrogeologie bei. Dieser stellte fest, bei dem von J. E. errichteten ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;WRG 1959 §10 Abs3;WRG 1959 §102 Abs1 litb;WRG 1959 §12 Abs2;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs6;
Rechtssatz: Ist es unklar, ob die Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Errichtung oder durch den Bestand und Betrieb eines artesischen Brunnens herbeigeführt wurde, sind die vor der Brunnenbohrung gegebenen Verhältnisse zu ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;VwRallg;WRG 1959 §10 Abs3;WRG 1959 §102 Abs1 litb;WRG 1959 §12 Abs2;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §138 Abs6;
Rechtssatz: Das AVG enthält für den Fall, daß eine Beweisführung nicht möglich ist, keine Bestimmungen. Es kann als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, daß aus einer unter Mißacht... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §10 Abs3;WRG 1959 §102 Abs1 litb;WRG 1959 §12 Abs2;
Rechtssatz: Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs 3 WRG ist zu verweigern, wenn durch den artesischen Brunnen fremde Rechte beeinträchtigt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Beeinträchtigung durch die Errichtung oder durch Bestand und Betrieb des artesischen Brunnens herbeigeführt wird. Die Bewilli... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) führte am 15. April 1981 über den Antrag der Beschwerdeführer (und anderer Antragsteller) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für (bereits bestehende) artesische Brunnen eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift heißt es bezüglich des Brunnens der Beschwerdeführer, zur Versorgung des Wohnhauses R auf dem Grundstück Nr. 100/10, KG R, mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser sei 1973 eine Tiefbrunnenanlage e... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;AVG §46;AVG §52;WRG 1959 §10 Abs3;
Rechtssatz: Aufgabe des Sachverständigen ist es, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Sein darüber hinausgehender Vorschlag über die Einstufung eines Brunnens als artesisch stellt einen rechtlichen Subsumtionsvorgang dar, der Sache der Behörde ist. Schlagworte Sach... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §10 Abs3;WRG 1959 §12 Abs2;
Rechtssatz: Die bloße Feststellung, daß jede Grundwasserentnahme aus einem artesischen Brunnen zu einer Druckverminderung in weiten Bereichen desselben Druckhorizontes führt und durch die Absenkung des Drucks die Schüttung anderer artesischer Brunnen vermindert wird, reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob etwa eine Reduktion der Wass... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §10 Abs3;WRG 1959 §12 Abs2;
Rechtssatz: Ziel des § 10 Abs 3 WRG 1959 ist es, Beeinträchtigungen fremder Rechte durch Wasserentnahme durch einen artesischen Brunnen hintanzuhalten. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes ist die Frage, ob ein Brunnen als artesisch einzustufen ist, zu beurteilen. Es wäre ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch zu diesem Regelungsz... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs3;AVG §58 Abs2;AVG §59 Abs2;VwRallg;WRG 1959 §10 Abs3;WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Eine Fristsetzung im Fall des § 138 Abs 1 lit a WRG ist dann rechtswidrig, wenn für die Festsetzung der Leistungsfrist keine nähere
Begründung: gegeben wurde, die Betroffenen keine Gelegenheit hatten, im Verfahren zur Fri... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §10 Abs3;WRG 1959 §12 Abs2;WRG 1959 §138 Abs1 lita;
Rechtssatz: Im Beschwerdefall (hier wasserpolizeilicher Auftrag an den Bf zur ordnungsgemäßen Auflassung eines nach Ansicht der belangten Behörde gegebenen, jedoch wasserrechtlich nicht genehmigten artesischen Brunnens, aufgrund dessen nach Meinung der belangten Behörde eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geneh... mehr lesen...