RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0018

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall (hier wasserpolizeilicher Auftrag an den Bf zur ordnungsgemäßen Auflassung eines nach Ansicht der belangten Behörde gegebenen, jedoch wasserrechtlich nicht genehmigten artesischen Brunnens, aufgrund dessen nach Meinung der belangten Behörde eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich genehmigten artesischen Brunnen der Mitbeteiligten erfolgte) hat der Amtssachverständige festgestellt, daß der Ruhewasserspiegel - bei längerdauernder Einstellung der Wasserentnahmen - über Gelände liegt. Der Umstand, daß beim Brunnen des Bf das Wasser nicht mehr durch eigenen Druck frei ausströmt, ist demnach nicht auf natürliche Veränderungen zurückzuführen, sondern auf die Wasserentnahme durch Brunnen, darunter auch jenen des Bf. Unter diesen Umständen ist der Brunnen des Bf als artesisch einzustufen und bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß ein durch die Errichtung eines solchen Brunnens beeinträchtigter Inhaber eines Wasserrechtes wehrlos würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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