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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall (hier wasserpolizeilicher Auftrag an den Bf zur ordnungsgemäßen Auflassung eines nach Ansicht der belangten Behörde gegebenen, jedoch wasserrechtlich nicht genehmigten artesischen Brunnens, aufgrund dessen nach Meinung der belangten Behörde eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich genehmigten artesischen Brunnen der Mitbeteiligten erfolgte) hat der Amtssachverständige festgestellt, daß der Ruhewasserspiegel - bei längerdauernder Einstellung der Wasserentnahmen - über Gelände liegt. Der Umstand, daß beim Brunnen des Bf das Wasser nicht mehr durch eigenen Druck frei ausströmt, ist demnach nicht auf natürliche Veränderungen zurückzuführen, sondern auf die Wasserentnahme durch Brunnen, darunter auch jenen des Bf. Unter diesen Umständen ist der Brunnen des Bf als artesisch einzustufen und bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß ein durch die Errichtung eines solchen Brunnens beeinträchtigter Inhaber eines Wasserrechtes wehrlos würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010