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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Eine Fristsetzung im Fall des § 138 Abs 1 lit a WRG ist dann rechtswidrig, wenn für die Festsetzung der Leistungsfrist keine nähere Begründung gegeben wurde, die Betroffenen keine Gelegenheit hatten, im Verfahren zur Fristsetzung Stellung zu nehmen und auch kein Fall vorliegt, in welchem offensichtlich wäre, daß diese Frist für Durchführung der angeordneten Maßnahme ausreichen würde (hier Fristsetzung zur Abdichtung einer Bohrung für einen artesischen Brunnen durch Einpressung von inertem Material und Auffüllung der Bohrung bis zur Brunnenoberkante, sodaß aus den gespannten Grundwasserhorizonten kein Wasser in höhere Bodenschichten entweichen kann).
Schlagworte
Begründung AllgemeinParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010