RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0035

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs 3 WRG ist zu verweigern, wenn durch den artesischen Brunnen fremde Rechte beeinträchtigt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Beeinträchtigung durch die Errichtung oder durch Bestand und Betrieb des artesischen Brunnens herbeigeführt wird. Die Bewilligung ist auch dann zu versagen, wenn durch die konsenslose Errichtung ein fremde Rechte beeinträchtigender Zustand geschaffen wurde, auch wenn durch Bestand und Betrieb des artesischen Brunnens keine weitere zusätzliche Beeinträchtigung mehr eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070035.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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