RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0018

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Ziel des § 10 Abs 3 WRG 1959 ist es, Beeinträchtigungen fremder Rechte durch Wasserentnahme durch einen artesischen Brunnen hintanzuhalten. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes ist die Frage, ob ein Brunnen als artesisch einzustufen ist, zu beurteilen. Es wäre ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch zu diesem Regelungsziel, wollte man annehmen, ein Brunnen, bei dem zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte (Definition des artesischen Brunnens), bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Eigenschaft des Brunnens später verlorenging, die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte aber weiterhin gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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