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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs3;Rechtssatz
Ziel des § 10 Abs 3 WRG 1959 ist es, Beeinträchtigungen fremder Rechte durch Wasserentnahme durch einen artesischen Brunnen hintanzuhalten. Vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes ist die Frage, ob ein Brunnen als artesisch einzustufen ist, zu beurteilen. Es wäre ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch zu diesem Regelungsziel, wollte man annehmen, ein Brunnen, bei dem zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte (Definition des artesischen Brunnens), bedürfe keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese Eigenschaft des Brunnens später verlorenging, die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte aber weiterhin gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010