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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aufgabe des Sachverständigen ist es, Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Sein darüber hinausgehender Vorschlag über die Einstufung eines Brunnens als artesisch stellt einen rechtlichen Subsumtionsvorgang dar, der Sache der Behörde ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger AufgabenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010