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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist es unklar, ob die Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Errichtung oder durch den Bestand und Betrieb eines artesischen Brunnens herbeigeführt wurde, sind die vor der Brunnenbohrung gegebenen Verhältnisse zu klären. Ist diese Klärung durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich und nicht aussichtslos, die Wiederherstellung aber auch nicht unmöglich, so kann sie zur Gewinnung von Beweismitteln von dem, der den Brunnen konsenslos hergestellt und dadurch den Beweisnotstand geschaffen hat, verlangt werden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070035.X02Im RIS seit
12.11.2001