RS Vwgh 1995/12/21 95/07/0035

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Veröffentlicht am 21.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §10 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Rechtssatz

Ist es unklar, ob die Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Errichtung oder durch den Bestand und Betrieb eines artesischen Brunnens herbeigeführt wurde, sind die vor der Brunnenbohrung gegebenen Verhältnisse zu klären. Ist diese Klärung durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich und nicht aussichtslos, die Wiederherstellung aber auch nicht unmöglich, so kann sie zur Gewinnung von Beweismitteln von dem, der den Brunnen konsenslos hergestellt und dadurch den Beweisnotstand geschaffen hat, verlangt werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070035.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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