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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs3;Rechtssatz
Die bloße Feststellung, daß jede Grundwasserentnahme aus einem artesischen Brunnen zu einer Druckverminderung in weiten Bereichen desselben Druckhorizontes führt und durch die Absenkung des Drucks die Schüttung anderer artesischer Brunnen vermindert wird, reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob etwa eine Reduktion der Wassermenge eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der anderen artesischen Brunnen bewirkt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, festzustellen,
welches Maß der Wasserbenutzung für die - hier wasserrechtlich
bewilligten - anderen artesischen Brunnen festgesetzt wurde und ob das gegenwärtige Wasserdargebot dieses Maß - mitverursacht durch einen hier wasserrechtlich nicht bewilligten artesischen Brunnen - nicht mehr erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010