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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des H S in R, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. August 2019, Zl. LVwG-S-1595/001-2019, betreffend Übertretung des WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Revisionswerber zur Zahlung einer Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verurteilt, weil er "zumindest seit 08.10.2018 bis 24.05.2019" auf einem näher bezeichneten Grundstück folgende Tat begangen und dadurch § 10 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt habe:
"Sie haben einen artesischen Brunnen ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde betrieben, indem Sie mit einer Sonde frei auslaufendes Wasser aus einem artesischen Brunnen auf dem oben angeführten Grundstück entnommen haben.
Anlässlich einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung auf dem genannten Grundstück wurden Sie am 08.10.2018 darauf hingewiesen, dass es sich bei der von Ihnen betriebenen Sonde gemäß § 10 Abs. 3 WRG 1959 um eine bewilligungspflichtige Anlage (artesisch) handelt, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft erforderlich ist. Bis zumindest 24.05.2019 haben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nicht um Bewilligung angesucht."
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis mit der Maßgabe ab, dass die Strafnorm zu lauten habe: "§ 137 Abs. 2 Z 2 letzter Fall (... artesische Brunnen (...) betreibt) WRG 1959". Die Revision ließ es mangels Vorliegen der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Der Revisionswerber leitet die Zulässigkeit der Revision zusammenfassend daraus ab, dass "bei der Beurteilung der Frage der konkreten Tatbeschreibung, Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44 a Z 1 VStG, Verletzung des § 22 Abs. 2 VStG, Verjährung und Bestrafung für einen Deliktszeitraum, in welchem der Revisionswerber faktisch keine Übertretung begangen haben kann, die Beurteilung (von) einer Rechtsfrage abhängig (ist), der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird."
7 Der Revisionswerber zeigt jedoch keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Er zitiert umfangreich wörtlich die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, zum "fortgesetzten Delikt", ohne dazulegen, inwieweit das angefochtene Erkenntnis dazu in Widerspruch stehe. Soweit er vorbringt, es wäre auf Grund des "fortgesetzten Deliktes" lediglich eine Strafe zu verhängen gewesen, übersieht er offenbar, dass tatsächlich nur eine einzige Strafe verhängt wurde. 9 Zur Tatbeschreibung bzw. angeblichen Verletzung des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z 1 VStG fehlen ebenso Ausführungen dazu, inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichen solle. Der Revisionswerber wurde - entgegen seiner Annahme - auch nicht gesondert für die Unterlassung des Bewilligungsansuchens bestraft. Die Anführung des Umstandes, dass der Revisionswerber (nämlich bis 24. Mai 2019) nicht um Bewilligung angesucht hat, dient vielmehr erkennbar der Festlegung des Endes des Tatzeitraumes. Soweit der Revisionswerber die Wendung "zumindest seit 08.10.2018" als zu unkonkret ansieht, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich ist, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies - wie hier - erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162, und 28.6.2016, Ra 2016/10/0048). Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.
10 Zur Verjährung erstattet der Revisionswerber in der Revision kein Vorbringen.
11 Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision darauf stützt, dass er im Tatzeitraum "faktisch keine Übertretung begangen haben kann", bezieht er sich offenbar darauf, dass nach seinem Vorbringen im Oktober 2018 Umbauarbeiten der Gemeinde stattgefunden hätten, aufgrund welcher kein artesischer Brunnen mehr vorliege, das Verwaltungsgericht diesbezüglich aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ändern jedoch nachträgliche künstliche Veränderungen, wie etwa Umbauarbeiten, nach denen die Wasserentnahme nur mehr mittels Pumpe möglich ist, nichts an der Qualifikation als artesischer Brunnen, da dadurch nicht per se die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Wasserentnahme beseitigt ist (VwGH 25.10.1994, 93/07/0018; in diesem Sinn auch VwGH 28.4.2016, Ra 2016/07/0029). 12 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen werden, war sie zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2019
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070094.L00Im RIS seit
06.02.2020Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020