Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2024, Zl. W228 2296327-1/2E, den Antrag der antragstellen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Der genannte Beschluss wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt und der antragstellen Partei mittels RSb am 07.08.2024 dur... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2024, Zl. W228 2296330-1/2E, den Antrag der antragstellen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Der genannte Beschluss wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt und der antragstellen Partei mittels RSb am 07.08.2024 dur... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2024, Zl. W228 2296333-1/2E, den Antrag der antragstellen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Der genannte Beschluss wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt und der antragstellen Partei mittels RSb am 07.08.2024 d... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, W250 2284269-2/10E, die Beschwerde gegen die Festnahme sowie Anhaltung der antragstellenden Partei als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024. Das Bundesver... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024... mehr lesen...
Begründung: ; Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 10.06.2021, Zl. W122 2234049-1/10E, die Beschwerde der antragstellenden Partei gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.06.2021 mittels ERV beim Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist (bzw. die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verfahrenshilfe) endete de... mehr lesen...
Begründung: X Sie sind nach dem Bekenntnis über Ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande, ohne Beeinträchtigung des für Sie und Ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO). Sie sind nach Ihren Angaben über Ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande, ohne Beeinträchtigung des für Sie und Ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die ... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 11.07.2019 dem Beschwerdeführer den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher auferlegt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde am 16.07.2019 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 28.08.2019. Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Be... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Erkenntnissen vom 30.04.2019 die Beschwerden der antragstellenden Parteien als unbegründet abgewiesen und die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Die genannten Erkenntnisse wurden am 03.05.2019 mittels elektronischen Versandes (e-Zustellung) dem Vertreter der antragstellenden Parteien zugestellt. Die Revisionsfristen endeten daher mit Ablauf des 14.06.2019. In den vorliegenden Fä... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Erkenntnissen vom 30.04.2019 die Beschwerden der antragstellenden Parteien als unbegründet abgewiesen und die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Die genannten Erkenntnisse wurden am 03.05.2019 mittels elektronischen Versandes (e-Zustellung) dem Vertreter der antragstellenden Parteien zugestellt. Die Revisionsfristen endeten daher mit Ablauf des 14.06.2019. In den vorliegenden Fä... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Erkenntnissen vom 30.04.2019 die Beschwerden der antragstellenden Parteien als unbegründet abgewiesen und die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Die genannten Erkenntnisse wurden am 03.05.2019 mittels elektronischen Versandes (e-Zustellung) dem Vertreter der antragstellenden Parteien zugestellt. Die Revisionsfristen endeten daher mit Ablauf des 14.06.2019. In den vorliegenden Fä... mehr lesen...
Begründung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.07.2018, Zl. W112 2184534-4/17E, die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen die Anhaltung bis 12.06.2018, 13:01 Uhr, als unzulässig zurückgewiesen, gegen die Anhaltung seit 12.06.2018, 13:02 Uhr, als unbegründet abgewiesen, festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, über die Kostenanträge abgesprochen un... mehr lesen...
Begründung: Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurde auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt. Schlagworte Fristablauf, Verfahrenshilfe, Zurückweisung European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187391.1.01 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...