TE Bvwg Beschluss 2019/9/5 W112 2202115-1

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Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

FPG §76
VwGG §61 Abs2

Spruch

W112 2202115-1/40E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX , zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2019, Zl. W112 2202115-1/35Z, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 11.07.2019 dem Beschwerdeführer den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher auferlegt und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Dieser Beschluss wurde am 16.07.2019 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 28.08.2019.

Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision zwar noch am 26.08.2019 (Poststempel) - und sohin innerhalb der offenen Revisionsfrist - ein, jedoch beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete den bei ihm am 28.08.2019 eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 29.08.2019 über den elektronischen Versand (e-Zustellung) an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo dieser sohin erst am 29.08.2019 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist einlangte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH vom 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH vom 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Der Antrag auf Bewilligung Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde daher verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die Revision, die die antragstellende Partei zu erheben beabsichtigt, wäre wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen Verspätung zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2202115.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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