TE Bvwg Beschluss 2024/9/23 W228 2296327-1

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Veröffentlicht am 23.09.2024
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Entscheidungsdatum

23.09.2024

Norm

VwGG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W228 2296327-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, Zl. W228 2296327-1/2E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über den Antrag von römisch 40 zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2024, Zl. W228 2296327-1/2E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.


Text


BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2024, Zl. W228 2296327-1/2E, den Antrag der antragstellen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Der genannte Beschluss wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt und der antragstellen Partei mittels RSb am 07.08.2024 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31.07.2024, Zl. W228 2296327-1/2E, den Antrag der antragstellen Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Der genannte Beschluss wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt und der antragstellen Partei mittels RSb am 07.08.2024 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 16.09.2024 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - am 19.09.2024 – vom Verwaltungsgerichtshof elektronisch an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der in weiterer Folge am 19.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Fristversäumung ordentliche Revision Verfahrenshilfeantrag verspäteter Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2296327.1.01

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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