Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
VwGG §61 Abs2Spruch
W174 2187391-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, Zl. W174 2187391-1/19E, betreffend die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurde auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.
Schlagworte
Fristablauf, Verfahrenshilfe, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187391.1.01Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018