TE Bvwg Beschluss 2018/5/14 W174 2187391-1

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

VwGG §61 Abs2
ZPO §66 Abs1

Spruch

W174 2187391-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, Zl. W174 2187391-1/19E, betreffend die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurde auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.

Schlagworte

Fristablauf, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2187391.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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