TE Bvwg Beschluss 2024/10/21 W112 2286213-3

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Veröffentlicht am 21.10.2024
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Entscheidungsdatum

21.10.2024

Norm

VwGG §25a Abs2 Z3
VwGG §61 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Spruch


W112 2286213-3/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.


Text


BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E, die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab, ebenso seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG; es verpflichtete den Antragsteller gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E, die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab, ebenso seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG; es verpflichtete den Antragsteller gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt.

Das Erkenntnis wurde am 16.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 30.09.2024.

Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision brachte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 01.10.2024 (07:16:10) mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers Parteiengehör zur Verspätung seines Antrages ein. Eine Stellungnahme erstattete er nicht.

Der am 01.10.2024 im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde daher verspätet eingebracht.

Die Revision, die der Antragsteller zu erheben beabsichtigt, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Revision, die der Antragsteller zu erheben beabsichtigt, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Schlagworte

Fristablauf ordentliche Revision Revisionsfrist Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag verspäteter Antrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2286213.3.01

Im RIS seit

18.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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