Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
VwGG §25a Abs2 Z3Spruch
W112 2286213-3/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E, die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab, ebenso seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG; es verpflichtete den Antragsteller gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.08.2024, Zl. W112 2286213-3/13E, die Beschwerde des Antragstellers gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab, ebenso seinen Antrag auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG; es verpflichtete den Antragsteller gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt.
Das Erkenntnis wurde am 16.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 30.09.2024.
Den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision brachte der Antragsteller durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 01.10.2024 (07:16:10) mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers Parteiengehör zur Verspätung seines Antrages ein. Eine Stellungnahme erstattete er nicht.
Der am 01.10.2024 im elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde daher verspätet eingebracht.
Die Revision, die der Antragsteller zu erheben beabsichtigt, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Die Revision, die der Antragsteller zu erheben beabsichtigt, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Schlagworte
Fristablauf ordentliche Revision Revisionsfrist Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag verspäteter Antrag Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2286213.3.01Im RIS seit
18.11.2024Zuletzt aktualisiert am
18.11.2024