TE Bvwg Beschluss 2019/11/4 G313 2188394-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

FPG §2
VwGG §61 Abs2

Spruch

G313 2188394-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA Rumänien, betreffend Verfahrenshilfe ohne Angabe des Zweckes beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

X Sie sind nach dem Bekenntnis über Ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande, ohne Beeinträchtigung des für Sie und Ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).

Sie sind nach Ihren Angaben über Ihre Vermögens-, Erwerbs- und Familienverhältnisse imstande, ohne Beeinträchtigung des für Sie und Ihre Familie erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu bestreiten (§ 61

Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre wegen Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe, auf dessen Grundlage gemäß § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 2 ZPO zu entscheiden ist, wurde auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt.

X Die Revisionssache, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird, ist nicht bestimmt bezeichnet (§ 66 Abs. 1 ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG).

Mit beiliegendem Verfahrenshilfeantrag der den Zweck nicht bezeichnet wurde ein Einkommen von € 1300, sowie als Wohnverhältnis Eigenheim Haus angegeben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnder Anknüpfungspunkt, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2188394.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten