Entscheidungsdatum
20.09.2024Norm
VwGG §25a Abs2 Z3Spruch
W250 2284269-3/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 16.09.2024 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist – am 19.09.2024 – vom Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischer Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der in weiterer Folge am 19.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).
Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Fristablauf ordentliche Revision Revisionsfrist Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag verspäteter Antrag Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W250.2284269.3.01Im RIS seit
17.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024