TE Bvwg Beschluss 2024/9/20 W250 2284269-3

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Veröffentlicht am 20.09.2024
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Entscheidungsdatum

20.09.2024

Norm

VwGG §25a Abs2 Z3
VwGG §61 Abs2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Spruch


W250 2284269-3/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG zurückgewiesen.


Text


BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 02.08.2024, Zl. W250 2284269-3/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 02.08.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt. Die Revisionsfrist endete daher mit 16.09.2024.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 16.09.2024 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist – am 19.09.2024 – vom Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischer Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der in weiterer Folge am 19.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Fristablauf ordentliche Revision Revisionsfrist Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag verspäteter Antrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W250.2284269.3.01

Im RIS seit

17.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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