TE Bvwg Beschluss 2019/8/14 W199 2164454-1

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

AVG §6
VwGG §30a Abs1
VwGG §61 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZPO §63 Abs1

Spruch

W199 2164451-1/20E

W199 2164454-1/16E

W199 2164456-1/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN über die Anträge von XXXX , XXXX und XXXX , zur Erhebung ordentlicher Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019, Zl. W199 2164451-1/15E, Zl. W199 2164454-1/11E und Zl. W199 2164456-1/14E, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:

Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden gemäß § 61 Abs. 2 VwGG iVm § 63 Abs. 1 ZPO abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit den Erkenntnissen vom 30.04.2019 die Beschwerden der antragstellenden Parteien als unbegründet abgewiesen und die Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Die genannten Erkenntnisse wurden am 03.05.2019 mittels elektronischen Versandes (e-Zustellung) dem Vertreter der antragstellenden Parteien zugestellt. Die Revisionsfristen endeten daher mit Ablauf des 14.06.2019.

In den vorliegenden Fällen wurden die Anträge auf Verfahrenshilfe zur Erhebung ordentlicher Revisionen zwar noch am 14.06.2019 - und sohin innerhalb der offenen Revisionsfristen - eingebracht, jedoch beim dafür unzuständigen Verwaltungsgerichtshof.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0082, mwN; 11.8.2015, Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH 9.9.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Anträge auf Verfahrenshilfe zur Erhebung von Revisionen wurden aber erst nach Ablauf dieser Frist - und zwar am 02.07.2019 (Poststempel) - vom Verwaltungsgerichtshof über den Postweg an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Sie waren daher nicht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht und sind somit nicht in der Lage, gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist zu unterbrechen. Die Revisionen, welche die Antragsteller zu erheben beabsichtigen, wären daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, da nach dieser Bestimmung ua. Revisionen ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind, die sich wegen Versäumung der Entscheidungsfrist nicht zur Behandlung eignen.

Zwar hat das Verwaltungsgericht, wenn es über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat, die Erfolgsaussicht einer Revision nicht zu berücksichtigen, wenn es die Revision - wie im vorliegenden Fall - für zulässig erklärt hat (§ 61 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich jedoch der Ansicht Eders (in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] K 1 zu § 61 VwGG) an, dass Umstände, die zur Zurückweisung der Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG führen können (bzw. müssen), bei der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag dennoch zu berücksichtigen sind, weil dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass die Verfahrenshilfe in Fällen berücksichtigt werden soll, die von vornherein offenkundig aussichtslos sind, weil Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Mit Schriftsatz vom 15.07.2019 wurde den antragstellenden Parteien ein Verspätungsvorhalt zugestellt, der am 22.07.2019 am zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt wurde bzw. auch am 22.07.2019 übernommen wurde. Damit wurde den antragstellenden Parteien die Gelegenheit geboten, binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Verspätungsvorhalt schriftlich Stellung zu nehmen. Die Frist endete am 05.08.2019, es langte keine entsprechende Stellungnahme am Bundesverwaltungsgericht ein.

Aus den oben dargelegten Gründen waren die Anträge auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gemäß § 61 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Schlagworte

Asylverfahren, Erfolgsaussichten, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, offensichtliche Aussichtslosigkeit, ordentliche
Revision, Postlauf, Prozessvoraussetzung, Revisionsfrist,
Unzuständigkeit, Verfahrenshilfeantrag, Verspätung, Vorhalt,
Weiterleitung, Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W199.2164454.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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