Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Vorauszuschicken ist, dass der von der beklagten Partei gestellte Abänderungsantrag des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO zufolge des EUR 20.000 übersteigenden Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren verfehlt ist. Es handelt sich vorliegendenfalls vielmehr um eine echte außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 4 ZPO. Eine Rückleitung zur Vorlage an das Berufungsgerich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der in seiner Aktivzeit jahrzehntelang in der Versicherungsbranche tätig gewesene Kläger schloss mit der beklagten Versicherung 1988 eine Lebensversicherung einschließlich Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung ab, welcher die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrundelagen, die - soweit von Wesentlichkeit - wie folgt lauten: "§ 1 Gegenstand der Versicherung ... 3. Der Anspruch auf Prämienfreiheit und Rente ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Eigentümer des am 13. 8. 1994 abgebrannten Wohn- und Gasthauses "H*****" in der *****. Er hatte für das Brandobjekt bei der Klägerin eine Gebäudebündelversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1971), die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB 1984), Gruppierungserläuterungen und besondere Bedingungen zugrundelagen. Art 5 Abs 2 AFB 1984 lautet wie folgt: Artikel 5, Absatz 2, AFB 1984 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in ***** M*****. Für das betreffende "Wohnhaus inkl Nebengebäude und Werkstätte" haben sie am 11. 2. 1989 bei der beklagten Partei eine "Eigenheim-Vollschutz-Versicherung" abgeschlossen, in deren Rahmen die Gebäude auch feuerversichert sind. Schon die Rechtsvorgänger der Kläger, die die Liegenschaft im Jahr 1987 käuflich erworben haben, hatten bei der Beklagten eine Feuer- und Haushaltsversicherung ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und ihr nunmehr verstorbener Mann Gerhard P***** waren am 14. 1. 1996 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, KG M*****, auf der ein Einfamilienhaus steht. Diese Liegenschaft war von beiden Eigentümern zur Polizze Nr. ***** bei der Beklagten mit einer Gebäudeschutz-Versicherung, wovon auch eine Feuerversicherung umfasst war, der die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB 1984) zu Grunde lagen, versichert worden. Die Versicherungssumm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Partei schloss am 10./27. 7. 1995 mit der K***** Autohandels GesmbH (im Folgenden kurz K*****) einen Händler- und Werkstättenvertrag mit Wirkung ab 1. 9. 1995 ab. Mit Schreiben vom 27. 10. 1995 kündigte die K***** diesen Händler- und Werkstättenvertrag per 31. 10. 1996 unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Fristen und Termine auf. Zwischen den Streitteilen war (laut Klagsbehauptungen wurde der Versicherungsantrag von der Klägerin im J... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 HI2ZPO §508aABH 2005 Art6.5ABH 2010 Art6.5VersVG §97Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
Rechtssatz: Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen mus... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger haben bei der beklagten Partei für ihr landwirtschaftliches Anwesen in P***** eine Bündelversicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Feuer- und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen (ua) die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) 1984 und die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken die... mehr lesen...
Norm: ABGB §863ABS Art13 Abs1AUVB 2016 §10BUZ Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung §1 Z3E-ABH Art6VersVG §1VersVG §97ABBF Art3ARB 2002 Art23 Pkt2.1ARB 2008 Art7.1.6AUVB 2012 Art15EHVB 2004 Abschn A Z1.3.2.KK 2002 Art1.2UVB 2017 §7a 6.
Rechtssatz: Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unkla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Jahre 1986 schloß der Kläger bei der beklagten Partei zwei Er- und Ablebensversicherungen mit Gewinnbeteiligung ab, die auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beinhalteten. Versicherungsbeginn war 1. 5. 1986, der Versicherungsablauf wurde bei der einen Polizze mit 1. 5. 2001, bei der anderen mit 1. 5. 2024 festgelegt. Als Beruf des Klägers wurde "Zimmerer" angeführt. Inhalt des Versicherungsvertrages waren unter anderem die besonderen Versicherun... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat bei der beklagten Partei eine Er- und Ablebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsbeginn war am 1. 3. 1989, die Versicherung endet am 1. 3. 2003. Für den Fall der Berufsunfähigkeit wurden eine jährliche Barrente von S 96.000 sowie Prämienbefreiung vereinbart. Der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde, deren für den vor... mehr lesen...
Norm: VersVG §97
Rechtssatz: Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaues an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben. Entscheidungstexte 7 Ob 375/98t Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 375/98t ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Elementar-Schadensversicherung zum Neubauwert für das Wohnhaus 4850 T*****, S*****straße *****, liegen die allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 1972) sowie die Eigenheim-Versicherungsbedingungen zugrunde. Diese lauten auszugsweise: "Artikel 13: Zahlung der Entschädigung 1. Die Entschädigung ist zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des S... mehr lesen...
Begründung: Am 3. 3. 1995 stürzte der Kläger über eine Stiege und verletzte sich dabei an der linken Schulter. Die erlittene Verletzung führte zu einer 35 %igen Gebrauchsminderung des linken Armes. Der Kläger hat bei der beklagten Partei 1989 einen Einzelunfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Die diesem zugrunde liegenden U/Flug 1975-Versicherungsbedingungen weisen - auszugsweise wiedergegeben - folgende Bestimmungen auf: "Artikel 3. II. Ausgeschlossen von der Versiche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die ARB 1965/82 und die Sonderbedingungen für die Rechtsschutzversicherung zugrunde gelegt wurden. Zu den versicherten Risken zählen ua der Arbeitsgerichts-Rechtsschutz und der Sozialversicherungs-Rechtsschutz. Der Kläger wurde von der A***** HandelsgmbH & Co KG beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien auf Ersatz sämtlicher, während seiner Tätigkeit für diese als Angestell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen besteht eine Haushaltsversicherung, der die ABH 1989 und die EHVB 1986 zugrundeliegen. Art 15.4.3 ABH lautet: Zwischen den Streitteilen besteht eine Haushaltsversicherung, der die ABH 1989 und die EHVB 1986 zugrundeliegen. Artikel 15 Punkt 4 Punkt 3, ABH lautet: Für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeu... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war Eigentümer eines PKW's Audi 100 2,8 E, der ihm in der Nacht vom 31.8. auf den 1.9.1995 gestohlen wurde. Der PKW war bei der beklagten Partei haftpflicht- und kaskoversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elementarkaskoversicherung (EKB) und die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen-Unfallversicherung (AFIB) zugrunde, und zwar nach den insoweit unbekämpften erstgeri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger schlossen sich im November 1992 zur Eignergemeinschaft "J*****" zusammen und kauften ein in Brasilien gebautes Segelschiff Katamaran. Über Vermittlung des Versicherungsmaklerbüros J***** & H***** schlossen sie im Jänner 1993 eine Neuwertwassersportkaskoversicherung ab, der sowohl die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen 1991 als auch die Yacht-Kasko-Pool J***** & H***** Vertragsbedingungen 1992/1 zugr... mehr lesen...
Norm: VersVG §97
Rechtssatz: Den Parteien des Versicherungsvertrages steht es frei, auch nur für einen Teil der Entschädigungssumme die Wiederherstellungsklausel zu vereinbaren. Entscheidungstexte 3 Ob 15/94 Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 15/94 Veröff: SZ 67/196 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: VersVG §97
Rechtssatz: Der Versicherer kann nicht ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers auf die Zweckbestimmung der Versicherungssumme zur Wiederherstellung verzichten. Entscheidungstexte 3 Ob 15/94 Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 15/94 Veröff: SZ 67/196 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: VersVG §97VersVG §98
Rechtssatz: Die Vorschriften über die Wiederherstellungsklausel gelten nur für Gebäude nicht aber für mitversicherte Fahrnisse. Entscheidungstexte 3 Ob 15/94 Entscheidungstext OGH 09.11.1994 3 Ob 15/94 Veröff: SZ 67/196 7 Ob 375/98t Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 375/98t Vgl; Beisa... mehr lesen...
Norm: ABH 2004 Art25ABH 2010 Art6.5ABS Art13 Abs1AFB 1984 Art5 Abs2 litaBEFLS ? Klipp & Klar Art6Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIVAFB Art9E-ABH Art6ABH 2005 Art6.5VersVG §97
Rechtssatz: Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (vgl bereits SZ 58/207). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 4.11.1986 brannte die bei der beklagten Partei feuerversicherte Getreidetrocknungsanlage der Kläger in T***** ab. Beim Brand wurde im wesentlichen die gesamte technische Einrichtung total zerstört, von der Brückenwaage allerdings nur der Rollmeßkopf. Vor Ausbruch des Brandes am 4.11.1986 bestand die versicherte technische Betriebseinrichtung der Maistrocknungsanlage aus einer Flachtrocknungsanlage SD 35 der Firma S*****tela, Stefan L*****ax Huber KG, einem Elevato... mehr lesen...
Norm: ABS Art13 Abs1ABS Art25 Abs2BEFLS ? Klipp & Klar Art6, E-ABH Art6Klausel402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIVVersVG §97AFB 1984 Art5 Abs2AStG 1998 Art10ABH 2005 Art6.5ABH 2010 Art6.5
Rechtssatz: Art 25 Abs 2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Von der Lösung der Frage, ob der Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand auch die Schäden umfaßt, die der Brandstifter bei den Ausführungshandlungen verursachte, hängt die Entscheidung nicht ab. Der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegende Art. 25 Abs.2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. Wiederherstellungsklauseln in der Neuwertversicherung enthalten nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelu... mehr lesen...
Norm: AFB Art5 Abs2 litaVersVG §97
Rechtssatz: Es besteht kein Zweifel, daß die Chance, die Neuwertdifferenz durch Sicherung des Wiederaufbaues (oder dessen Durchführung) zu erlangen, einen Bestandteil des Versicherungsvertrages bildet. Die Chance auf den Erwerb des Rechtsanspruches als Teil des Vertrages wird "automatisch" an den Erwerber weitergegeben, ohne daß es eines eigenen Übertragungsaktes bedarf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...