Norm
ZPO §502 HI2Rechtssatz
Die - nach Treu und Glauben zu entscheidende - Frage, ob die Wiederherstellung gesichert erscheint, hängt allein von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine 100%ige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112327Im RIS seit
23.07.1999Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022