- 7 Ob 28/92
Veröff: VersRdSch 1993,273
- 7 Ob 375/98t
Auch
- 7 Ob 8/01d
Beisatz: Dies gilt nur für die Neuwertversicherung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T1)
- 7 Ob 103/01z
Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes bzw Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T2)
- 7 Ob 169/03h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993. (T3)
Beisatz: Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer). (T4)
- 7 Ob 65/05t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T5)
- 7 Ob 262/05p
Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T6)
Veröff: SZ 2005/172
- 7 Ob 67/06p
Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T7)
Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG); Wiederherstellungsklausel (T8)
- 7 Ob 153/06k
Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T9)
Veröff: SZ 2007/12
- 7 Ob 262/07s
Beis wie T6; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T10)
- 7 Ob 111/09p
Beis wie T10
- 7 Ob 18/10p
Beis wie T10
- 7 Ob 167/10z
Auch
- 7 Ob 88/12k
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 88/12k
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T11)
- 7 Ob 144/12w
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 7 Ob 144/12w
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 227/12a
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T12)
- 7 Ob 167/14f
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 167/14f
Auch; Beisatz: Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt nach ständiger Judikatur eine Risikobegrenzung dar. (T13)
Beisatz: Hier: Art 9 AFB (T14)
Beisatz: Auf ein Verschulden der Klägerin an der unterbliebenen Wiederherstellung kommt es nicht an. (T15)
- 7 Ob 12/15p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 12/15p
- 7 Ob 45/15s
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 45/15s
Beis wie T2; Beis wie T15
- 7 Ob 59/17b
Auch
- 7 Ob 120/19a
Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T16)
- 7 Ob 162/21f
Vgl
- 7 Ob 32/22i
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 32/22i