TE OGH 1992/11/12 7Ob1033/92

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gisela A*****, vertreten durch Dr.Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielstiker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 400.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. September 1992, GZ 5 R 101/92-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der Lösung der Frage, ob der Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand auch die Schäden umfaßt, die der Brandstifter bei den Ausführungshandlungen verursachte, hängt die Entscheidung nicht ab. Der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegende Art. 25 Abs.2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. Wiederherstellungsklauseln in der Neuwertversicherung enthalten nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207). Die Sicherstellung der Wiederbeschaffung innerhalb der Ausschlußfrist des Art.25 Abs.2 ABS oder einer angemessenen verlängerten Frist wurde nicht einmal behauptet. Auch bei der Annahme, daß Art.25 Abs.2 ABS eine verhüllte Obliegenheit enthält, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der ihr obliegende Beweis eines geringeren Verschuldensgrades als Vorsatz oder der mangelnden Kausalität (Prölss-Martin 24 109 mwN) nicht einmal angetreten wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß der Klägerin kein Anspruch auf eine den Zeitwert übersteigende Entschädigung zukommt. Daß der Anspruch auf Zeitwertentschädigung (die gepfändete Forderung) die betriebene Forderung des Überweisungsgläubigers übersteigt, wurde nicht behauptet; auch in diesem Falle könnte die Klägerin aber nur auf gerichtlichen Erlag klagen (SZ 47/30 u.a.).

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 510 Abs.3 ZPO Abstand genommen.

Anmerkung

E30227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01033.92.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19921112_OGH0002_0070OB01033_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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