RS OGH 1992/11/12 7Ob1033/92, 7Ob375/98t, 7Ob103/01z, 7Ob169/03h, 7Ob65/05t, 7Ob262/05p, 7Ob67/06p,

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Norm

ABS Art13 Abs1
ABS Art25 Abs2
BEFLS ? Klipp & Klar Art6, E-ABH Art6
Klausel402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
VersVG §97
AFB 1984 Art5 Abs2
AStG 1998 Art10
ABH 2005 Art6.5
ABH 2010 Art6.5

Rechtssatz

Art 25 Abs 2 ABS enthält eine Wiederherstellungsklausel. In der Neuwertversicherung enthalten diese nach herrschender Auffassung eine Fälligkeitsregelung als Teil der objektiven Risikobegrenzung (eingehend zur Frage der Beurteilung von Wiederherstellungsklauseln SZ 58/207).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1033/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 1033/92
    Veröff: VersRdSch 1993,199
  • 7 Ob 375/98t
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 375/98t
    Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel enthält keine verhüllte Obliegenheit. (T1); Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. (T2)
  • 7 Ob 103/01z
    Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 103/01z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T4)
  • 7 Ob 169/03h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 169/03h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993. (T5); Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T6)
  • 7 Ob 65/05t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 65/05t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T7)
  • 7 Ob 262/05p
    Entscheidungstext OGH 28.11.2005 7 Ob 262/05p
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T8); Veröff: SZ 2005/172
  • 7 Ob 67/06p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 67/06p
    Auch; Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T9); Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel (T10)
  • 7 Ob 153/06k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 153/06k
    Auch; Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T11); Veröff: SZ 2007/12
  • 7 Ob 262/07s
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 7 Ob 262/07s
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T12)
  • 7 Ob 35/09m
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 35/09m
    Vgl
  • 7 Ob 111/09p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 111/09p
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 7 Ob 18/10p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 18/10p
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 88/12k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 88/12k
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T13)
  • 7 Ob 12/15p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 12/15p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
  • 7 Ob 59/17b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 59/17b
    Auch
  • 7 Ob 120/19a
    Entscheidungstext OGH 18.09.2019 7 Ob 120/19a
    Vgl; Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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