- 7 Ob 1033/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 7 Ob 1033/92
Veröff: VersRdSch 1993,199
- 7 Ob 375/98t
Vgl auch; Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel enthält keine verhüllte Obliegenheit. (T1); Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. (T2)
- 7 Ob 103/01z
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T3); Beisatz: Hier: Pkt IV Klausel 402 Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen. (T4)
- 7 Ob 169/03h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993. (T5); Beisatz: Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T6)
- 7 Ob 65/05t
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T7)
- 7 Ob 262/05p
Auch; Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T8); Veröff: SZ 2005/172
- 7 Ob 67/06p
Auch; Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T9); Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG) Wiederherstellungsklausel (T10)
- 7 Ob 153/06k
Auch; Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T11); Veröff: SZ 2007/12
- 7 Ob 262/07s
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T12)
- 7 Ob 35/09m
Vgl
- 7 Ob 111/09p
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12
- 7 Ob 18/10p
Auch; Beis wie T12
- 7 Ob 88/12k
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 88/12k
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T13)
- 7 Ob 12/15p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 12/15p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T12
- 7 Ob 59/17b
Auch
- 7 Ob 120/19a
Vgl; Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T14)