Norm: ABGB §870 CIIIABGB §871VersVG §16VersVG §17
Rechtssatz: Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Irreführung durch den Versicherer schließt dessen Rücktritt nach den §§ 16, 17 VersVG in sich. Hingegen ist in der Vertragsanfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB nicht eingeschlossen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: VersVG §16VersVG §18
Rechtssatz: An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen. Entscheidungstexte 7 Ob 32/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 32/76 Veröff: VersR 1977,632 7 Ob 1/76 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: VersVG §16
Rechtssatz: Bei der Beantwortung von Individualtatsachen über die der Versicherte nur aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, ist es diesem bereits als Verschulden anzulasten, wenn er das vom Versicherungsagenten unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben. Entscheidungstexte 7 Ob 1/76 Entschei... mehr lesen...
Norm: VersVG §16AVB Krankenhaus
Rechtssatz: Der Versicherte ist dafür beweispflichtig, dass auch die richtige Beantwortung der an ihn gestellten Frage nicht geeignet gewesen wäre, den Entschluss des Versicherers zum Vertragsabschluss in irgend einer Weise zu beeinflussen. Entscheidungstexte 7 Ob 1/76 Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 1/76 Veröff: JBl 1977,375 (Anmerkung von Iro) ... mehr lesen...
Norm: VersVG §16
Rechtssatz: Der Anzeigepflichtige ist entschuldigt, wenn er unklar gestellte Fragen falsch verstanden und daher unrichtig oder unvollständig beantwortet hat. Entscheidungstexte 7 Ob 1/76 Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 1/76 Veröff: JBl 1977,375 (Anmerkung von Iro) = VersR 1977,462 7 Ob 68/80 Entsche... mehr lesen...
Norm: VersVG §16VersVG §21
Rechtssatz: Eine vor Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages eingetretene schwere Erkrankung des Versicherten ist nicht bloß ein Indiz für einen gefahrerheblichen Umstand, sondern selbst bereits ein unmittelbar gefahrerheblicher und deshalb anzeigepflichtiger Umstand. Ist die schuldhaft verschwiegen und dem Versicherer auch sonst nicht bekannt geworden und steht sie mit dem Tod des Versicherten in adäquatem ursäch... mehr lesen...
Sämtliche Instanzen wiesen das Begehren auf Auszahlung einer Lebensversicherung ab. Rechtliche Beurteilung Entscheidungsgründe: des Obersten Gerichtshofes: Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Gatte der Klägerin am 4. Oktober 1942 den Versicherungsantrag gestellt. Am 19. Oktober 1942 hat der Arzt einen Darmkatarrh festgestellt. Derselbe Arzt hat zwei Tage später, am 21. Oktober 1942, für die beklagte Partei die ve... mehr lesen...
Norm: VersVG §16VersVG §28VersVG §29VersVG §164
Rechtssatz: Nach der ärztlichen Untersuchung vor der Annahme des Antrages auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages auftretende erhebliche Erkrankungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer, auch wenn er inzwischen den Antrag angenommen hat und der Versicherungsschein eingelöst worden ist, leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsfall später als einen Mo... mehr lesen...