Norm
VersVG §16Rechtssatz
Eine vor Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages eingetretene schwere Erkrankung des Versicherten ist nicht bloß ein Indiz für einen gefahrerheblichen Umstand, sondern selbst bereits ein unmittelbar gefahrerheblicher und deshalb anzeigepflichtiger Umstand. Ist die schuldhaft verschwiegen und dem Versicherer auch sonst nicht bekannt geworden und steht sie mit dem Tod des Versicherten in adäquatem ursächlichem Zusammenhang, so wird auch der erst nach Eintritt des Versicherungsfalles vom Vertrag rechtzeitig zurückgetretene Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. Veröff: NJW 1956,20
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104007Dokumentnummer
JJR_19551103_AUSL000_0020ZR00034_5400000_001