Norm
VersVG §16Rechtssatz
Bei der Beantwortung von Individualtatsachen über die der Versicherte nur aus eigenem Wissen Auskunft erteilen kann, ist es diesem bereits als Verschulden anzulasten, wenn er das vom Versicherungsagenten unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Formular unterfertigt, ohne es vorher auf seine Richtigkeit überprüft zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011