- 7 Ob 32/76
Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 32/76
Veröff: VersR 1977,632
- 7 Ob 1/76
Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 1/76
Veröff: JBl 1977,375 (Anmerkung von Iro) = VersR 1977,462
- 7 Ob 20/79
Beisatz: Besonders dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen (Vorerkrankungen). (T1)
Veröff: SZ 52/65 = VersR 1980,936
- 7 Ob 5/79
Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 5/79
Veröff: VersR 1981,568
- 7 Ob 66/80
Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 66/80
Beisatz: Von einer schuldhaften Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht kann man in allgemeinen nicht sprechen, wenn der Antragsteller ausgestandene Krankheiten, die in der Regel ohne Folgen abklingen und nach denen er nicht gefragt wurde, gegenüber dem Versicherer nicht bekanntgibt. (T2)
- 7 Ob 68/80
Beis wie T2; Veröff: SZ 54/22 = VersR 1982,664
- 7 Ob 39/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 39/82
Beis wie T1; Veröff: RZ 1984/19 S 47 = VersR 1984,900
- 7 Ob 3/86
Beis wie T2; Veröff: VersR 1987,1125
- 7 Ob 17/86
Beis wie T2; Veröff: VersR 1988,172
- 7 Ob 28/86
Beis wie T2
- 7 Ob 42/86
- 7 Ob 26/88
Beisatz: Voraussetzung für die sich aus
§ 16 VersVG ergebenden Rechte des Versicherers ist jedoch ein Verschulden des Versicherungsnehmers bzw Versicherten an der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht. (T3)
Veröff: SZ 61/177 = VersR 1989,768
- 7 Ob 24/90
Veröff: VersRdSch 1991,200
- 7 Ob 21/92
Veröff: SZ 65/142 = EvBl 1993/81 S 346 = JBl 1993,460 = VersRdSch 1993,175 = VersR 1994,203
- 7 Ob 14/93
Veröff: VersRdSch 1994,29 = VersR 1994,627
- 7 Ob 69/00y
- 7 Ob 174/01s
Beis wie T1
- 7 Ob 266/02x
Beis wie T1
- 7 Ob 277/04t
Beis wie T1
- 7 Ob 57/05s
- 7 Ob 120/05f
- 7 Ob 54/07b
Beis wie T1 nur: Besonders dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen. (T4)
- 7 Ob 164/11k
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 164/11k
- 7 Ob 170/13w
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 170/13w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Anzeigepflichtig sind sämtliche dem Versicherungsnehmer bekannten, gefahrenerheblichen Umstände, weshalb er auch ungefragt solche Umstände nennen muss. (T5)
Beisatz: In der Krankenversicherung kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbildes des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben. (T6)
- 7 Ob 146/14t
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 7 Ob 146/14t
Vgl auch; Beisatz: Auch solche Fälle, in denen der Versicherer dem Versicherungsnehmer gar keine Fragen oder auch keine Fragen stellte, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können die sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ auslösen. Der Versicherungsnehmer hat nicht nachgefragte Umstände dem Versicherer dann mitzuteilen, wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. (T7)
- 7 Ob 131/15p
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 131/15p
- 7 Ob 50/16b
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 50/16b
Beisatz: Hier: Verschweigen von mehreren stationären Aufenthalten wegen massiver depressiver Symptomatik mit angekündigtem Selbstmord (bei Angabe von bloß: Depression). (T8)
Beisatz: Die Angaben des Versicherungsnehmers zum Gesundheitszustand bestimmen, ob und welche Erhebungen der Versicherer als notwendig erachten wird. (T9)
- 7 Ob 108/16g
Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 108/16g
- 7 Ob 209/16k
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 209/16k
Vgl; Beis wie T6
- 7 Ob 54/17t
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 54/17t
- 7 Ob 119/17a
Veröff: SZ 2017/116
- 7 Ob 175/17m
- 7 Ob 54/19w
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 216/20w
- 7 Ob 91/21i
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 91/21i
Beis auch wie T6