Der Spruch: des - ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassenen - Bescheides der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 6. Juni 1990 lautet: "Ihre Tochter S hat am 1990-06-05 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 - StudFG. BGBl. Nr. 436/1983 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 304/1989, eingebracht. Um eine Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit Ihrer Tochter durchführen zu können, werden Sie ersucht, die nachfolgend angeführten Nachw... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §38;StudFG 1983 §13 Abs1 idF 1989/304;StudFG 1983 §13 Abs6 litb idF 1989/304;StudFG 1983 §13 Abs7 idF 1989/304;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1989/304;StudFG 1983 §31 idF 1989/304;
Rechtssatz: Die nach § 13 Abs 6 lit b StudFG den Grundbetrag vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) ist nach den in § 13 Abs 7 lit a iVm d... mehr lesen...
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1987/88 die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie beantragte mit dem am 17. November 1987 bei der Studienbeihilfenbehörde Wien eingelangten Ansuchen die Gewährung einer Studienbeihilfe. Nach den angeschlossenen Unterlagen bezog die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre beiden Schwestern (geboren 1967 bzw. 1973) - nach ihrem 1978 verstorbenen Vater im Jahr 1986 von der Rechtsanwalt... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §13 Abs9 lita idF 1985/361;
Rechtssatz: Für eine hinter dem Wortlaut des § 13 Abs 9 lit a StudFG zurückbleibende Auslegung, die lediglich Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern für die Gewährung des Absetzbetrages nach § 13 Abs 9 lit a StudFG berücksichtigen wollte, finden sich weder überzeugende systematische noch teleologische Anhaltspunkte. Für ein... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Die Unterhaltspflicht der Kinder setzt ua voraus, daß die Deckung des Unterhaltes eines Elternteiles nicht bei seinem vorleistungspflichtigen (früheren) Ehegatten gefunden werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989120... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Wann eine Unterhaltsverpflichtung kraft G Dritten gegenüber besteht, ist an Hand der einschlägigen Rechtsvorschriften, insb nach dem ABGB zu beurteilen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X04 Im... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Die in § 143 ABGB geregelte gesetzliche Pflicht zur Unterhaltsleistung der Kinder an ihre Eltern entfällt, wenn auch nur eine der (dort geregelten) Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben ist. Dies ist zB dann der Fall, wenn eine Unterhaltsleistung der Kinder (in welcher Höhe ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 lita idF 1985/361;
Rechtssatz: Der Absetzbetrag nach § 13 Abs 9 lit a StudFG ist beim Einkommen des dort genannten Personenkreises zu berücksichtigen, wenn dieser Dritten gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und (jedenfalls auch) in Erfüllung dieser gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Wird Unterhalt Dritten gegenüber in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet, steht der (pauschalierte) Absetzbetrag ohne Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich Geleisteten zu. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Soweit das Einkommen für den nach dem ABGB zu klärenden Unterhaltsanspruch von Bedeutung ist, ist bei seiner Ermittlung von den im StudFG maßgebenden Zeitpunkt(en) auszugehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X06 ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;AVG §37;AVG §45 Abs1;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Bei einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen des Studierenden aus einer Waisenpension in der Höhe von 5400 S pro Monat (im Jahr 1986) kann die Gefährdung des angemessenen Unterhaltes des Studierenden bei Unterhaltsleistung a... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §143;StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1985/361;
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Einkommen des Studierenden (Kind) in einer Waisenpension besteht, schließt für sich allein noch nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil aus. Entscheidend ist vielmehr, ob - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 143 ... mehr lesen...