RS Vwgh 1991/1/21 90/12/0250

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Veröffentlicht am 21.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §38;
StudFG 1983 §13 Abs1 idF 1989/304;
StudFG 1983 §13 Abs6 litb idF 1989/304;
StudFG 1983 §13 Abs7 idF 1989/304;
StudFG 1983 §13 Abs9 idF 1989/304;
StudFG 1983 §31 idF 1989/304;

Rechtssatz

Die nach § 13 Abs 6 lit b StudFG den Grundbetrag vermindernde zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) ist nach den in § 13 Abs 7 lit a iVm den Absätzen 9 und 10 sowie mit den in diesen Bestimmungen genannten weiteren Normen aufgestellten Richtlinien und nicht danach zu berechnen, wie hoch die von einem Elternteil (Wahlelternteil) tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen sind, ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge auf Grund eines Unterhaltstitels oder ohne ihn erbracht werden und ob unabhängig von der tatsächlichen Unterhaltsleistung überhaupt ein Unterhaltstitel besteht. Nur dann ("insoweit") ist nach der zum Zweck der Begünstigung des Studierenden geschaffenen Norm des § 13 Abs 7 lit b StudFG (Hinweis EBzRV der Nov zum StudFG BGBl Nr 228/1977, mit der das noch heute in den Grundzügen geltende System des § 13 StudFG getroffen wurde, 402 BlgNR 14 GP, S 6) von einer geringeren (als der nach Abs 7 lit a errechneten) Unterhaltsleistung auszugehen, wenn der Studierende in der im zweiten Satz vorgeschriebenen Art nachweist, daß der ihm von einem Elternteil (Wahlelternteil) geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die sich aus lit a ergebende Höhe erreicht

(Hinweis E 10.11.1981, 81/07/0132, VwSlg 10587/A/1981). Daraus folgt aber, daß die Höhe der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) keine Vorfrage im Sinne des (nach § 31 StudFG freilich auch in Verfahren nach dem StudFG grundsätzlich anwendbaren) § 38 AVG ist, die als Hauptfrage vom Gericht zu entscheiden wäre, sondern ein zur Hauptfrage (der Höhe der Studienbeihilfe) zählendes Element darstellt, dessen Ermittlung die Verwaltungsbehörde eigenständig vornehmen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120250.X02

Im RIS seit

21.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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