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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1983 §13 Abs9 lita idF 1985/361;Rechtssatz
Für eine hinter dem Wortlaut des § 13 Abs 9 lit a StudFG zurückbleibende Auslegung, die lediglich Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern für die Gewährung des Absetzbetrages nach § 13 Abs 9 lit a StudFG berücksichtigen wollte, finden sich weder überzeugende systematische noch teleologische Anhaltspunkte. Für eine danach unterschiedliche Behandlung von kraft G geleisteten Unterhaltsbeträgen für den Bereich des StudFG findet sich auch keine sachliche Rechtfertigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X03Im RIS seit
01.02.1990