RS Vwgh 1990/2/1 89/12/0173

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Veröffentlicht am 01.02.1990
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1983 §13 Abs9 lita idF 1985/361;

Rechtssatz

Für eine hinter dem Wortlaut des § 13 Abs 9 lit a StudFG zurückbleibende Auslegung, die lediglich Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern für die Gewährung des Absetzbetrages nach § 13 Abs 9 lit a StudFG berücksichtigen wollte, finden sich weder überzeugende systematische noch teleologische Anhaltspunkte. Für eine danach unterschiedliche Behandlung von kraft G geleisteten Unterhaltsbeträgen für den Bereich des StudFG findet sich auch keine sachliche Rechtfertigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120173.X03

Im RIS seit

01.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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