Mit Schriftsatz vom 30.5.2012, beim ho Senat am 4.6.2012 eingelangt, erhob Frau Jacqueline J. Beschwerde gegen eine an ihr vorgenommene Identitätsfeststellung durch die BPD Wien. Die Beschwerde lautet wie Folgt: ?Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die im Folgenden näher bezeichneten, in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakte fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. I. Sachverhalt Am 19. April 2012 nahm ich an den ... mehr lesen...
I. Beschwerdevorbringen - Gegenschrift Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 18.10.2006 hat Herr M T, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. M und Mag. A H Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming erhoben. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei am 9.9.2006 um ca. 2.00 Uhr gemeinsam mit einem Freund auf einer Bank im Ortszentru... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein erhöhtes Polizeiaufgebot im Rahmen einer Radsportveranstaltung, das etwaigen Ausschreitungen von Jugendlichen und insbesondere Delikten nach dem Suchtmittelgesetz vorbeugen soll, rechtfertigt es auch bei lauten Unmutsäußerungen von Jugendlichen gegen die Polizeibeamten nicht, Jugendliche wegzuweisen, die essend auf einer dortigen Bank sitzen und weder gefährliche Angriffe tätigen, noch an den teils wüsten Beschimpfungen teilnehmen. So kam im Verfahren nicht hervor, dass vom... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in der Lage gewesen ist, Bedeutung und Tragweite seines Handelns und der sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erkennen, zu verstehen und sich den diesbezüglichen Anforderungen entsprechend zu verhalten, so ist das Verwaltungsstrafverfahren, vorliegend gemäß § 81 SPG einzustellen. Eine direkte Zustellung einer Strafv... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird der Beschuldigte wegen eines Verhaltens gemäß § 82 SPG bestraft, so schließt diese Bestrafung eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 SPG aus. Da "ein Verhalten", das im unbefangenen Beobachter nicht nur den Eindruck des Unterlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorruft (VwGH 11.11.1985, Zahl: 84/10/0227) gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Ordnungsstörung zu bestrafen ist, kann es in diesem Bereich zu einer nicht erwünschten Kumulatio... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gesetz sieht den Gebrauch bestimmter Worte bei der Abmahnung nicht vor. Die, seitens der einschreitenden Beamten gebrauchten Worte: "Geben Sie Ruhe, stellen Sie Ihr ordnungswidriges Verhalten ein", genügen jedoch jedenfalls, zumal sie im konkreten Fall als Abmahnung erkennbar sind. Zur Verhinderung weiterer Ordnungsstörungen bzw zur Identitätsfeststellung war daher die Festnahme auch unter Zugrundelegung des § 35 Z 3 VStG gesetzmäßig. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshof... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört"; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. Nach § 85 SPG liegt jedoch eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 (au... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." Gemäß der "geltenden Rechtslage" nach dem Sicherheitspolizeigesetz wurde die Strafbarkeit gegenüber der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.3 MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.10 Abs.1 MRK hat ua jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Nach Art.10 Abs.2 MRK kann diese jedoch - da die Ausübung solcher Freiheiten, Pflichten und Verantwortung mit sich bringt - bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gese... mehr lesen...
Rechtssatz: Das SPG hat beim Tatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung (§81 SPG) gegenüber ArtIX Abs1 Z1 EGVG Änderungen vorgenommen. Dies ergibt sich schon daraus, daß nicht jedes Verhalten, das den Tatbestand des ArtIX Abs1 Z1 EGVG erfüllte, auch das Tatbild des §81 Abs1 SPG verwirklicht. Durch die Einfügung zusätzlicher Tatbestandselemente ("durch besonders rücksichtsloses Verhalten"; "ungerechtfertigt") hat der Gesetzgeber des SPG zum Ausdruck gebracht, daß er das Unwerturteil ü... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gendarmeriebeamte B wurde am 16.2.1994 gegen 16.10 Uhr vom Beschwerdeführer im Gasthaus "Wienerwald" in R in einer lautstarken, den gebotenen Anstand entbehrenden Weise angeschrien und beschimpft. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde auch von anderen Gästen des Lokals wahrgenommen. Bei dieser Sachlage konnten die Gendarmeriebeamten davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Sicherheitspolizeigesetz begangen hat. Da er außerdem auf fr... mehr lesen...