Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht in der Lage gewesen ist, Bedeutung und Tragweite seines Handelns und der sich daraus ergebenden Konsequenzen zu erkennen, zu verstehen und sich den diesbezüglichen Anforderungen entsprechend zu verhalten, so ist das Verwaltungsstrafverfahren, vorliegend gemäß § 81 SPG einzustellen. Eine direkte Zustellung einer Strafverfügung an eine Person, die unter Sachwalterschaft steht, ist unwirksam. (Einstellung des Verfahrens)