Wird der Beschuldigte wegen eines Verhaltens gemäß § 82 SPG bestraft, so schließt diese Bestrafung eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 SPG aus. Da "ein Verhalten", das im unbefangenen Beobachter nicht nur den Eindruck des Unterlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorruft (VwGH 11.11.1985, Zahl: 84/10/0227) gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Ordnungsstörung zu bestrafen ist, kann es in diesem Bereich zu einer nicht erwünschten Kumulation kommen. Dementsprechend wurde im § 82 Abs. 1 SPG vorgesehen, dass Bestrafungen gemäß §§ 82 und 81 SPG einander ausschließen. Ausschlaggebend ist sohin die tatsächliche Bestrafung wegen aggressiven Verhaltens nach § 82 Abs. 1 SPG. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)