RS UVS Kärnten 2000/05/25 KUVS-448-449/6/2000

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigte wegen eines Verhaltens gemäß § 82 SPG bestraft, so schließt diese Bestrafung eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 SPG aus. Da "ein Verhalten", das im unbefangenen Beobachter nicht nur den Eindruck des Unterlaubten, sondern auch des Schändlichen hervorruft (VwGH 11.11.1985, Zahl: 84/10/0227)  gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Ordnungsstörung zu bestrafen ist, kann  es in diesem Bereich zu einer nicht erwünschten Kumulation kommen. Dementsprechend wurde im § 82 Abs. 1 SPG vorgesehen, dass Bestrafungen gemäß §§ 82 und 81 SPG einander ausschließen. Ausschlaggebend ist sohin die tatsächliche Bestrafung wegen aggressiven Verhaltens nach § 82 Abs. 1 SPG. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Amtshandlung, Amtshandlungsbehinderung, Ordnung, öffentliche Ordnung, öffentliche Ordnungsstörung, Verhalten, rücksichtsloses Verhalten, Unerlaubtes, Eindruck des Unerlaubten, Schändliches, Ordnungsstörung, Kumulation, aggressives Verhalten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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