RS UVS Vorarlberg 1995/05/19 2-02/94

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Veröffentlicht am 19.05.1995
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Rechtssatz

Der Gendarmeriebeamte B wurde am 16.2.1994 gegen

16.10 Uhr vom Beschwerdeführer im Gasthaus "Wienerwald" in R in einer lautstarken, den gebotenen Anstand entbehrenden Weise angeschrien und beschimpft. Das Verhalten des Beschwerdeführers wurde auch von anderen Gästen des Lokals wahrgenommen. Bei dieser Sachlage konnten die Gendarmeriebeamten davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 81 Sicherheitspolizeigesetz begangen hat. Da er außerdem auf frischer Tat betreten wurde, trotz Abmahnung in der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens verharrte und weiters die Störung durch Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 81 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz nicht verhindert werden konnte - so hat sich der Beschwerdeführer insbesondere geweigert, die Wegweisung des B zu befolgen - war die Festnahme gerechtfertigt. Daß einer späteren Bestrafung des Täters allenfalls die Bestimmung des § 85 Sicherheitspolizeigesetz entgegenstehen könnte, mußten die Exekutivorgane im Zeitpunkt ihres Einschreitens nicht prüfen. Eine Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit liegt somit insgesamt nicht vor.

Schlagworte
Persönliche Freiheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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