Ein erhöhtes Polizeiaufgebot im Rahmen einer Radsportveranstaltung, das etwaigen Ausschreitungen von Jugendlichen und insbesondere Delikten nach dem Suchtmittelgesetz vorbeugen soll, rechtfertigt es auch bei lauten Unmutsäußerungen von Jugendlichen gegen die Polizeibeamten nicht, Jugendliche wegzuweisen, die essend auf einer dortigen Bank sitzen und weder gefährliche Angriffe tätigen, noch an den teils wüsten Beschimpfungen teilnehmen. So kam im Verfahren nicht hervor, dass vom weggewiesenen Beschwerdeführer ein gefährlicher Angriff getätigt wurde oder bevorstand (bzw dass nach § 38 Abs 2 SPG eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit mehrerer Menschen in großem Ausmaß vorlag). Die Wegweisung konnte auch nicht auf § 81 Abs 2 und 3 SPG gestützt werden, da der Beschwerdeführer selbst die Beamten nicht nachweislich auf dieselbe Art und Weise beschimpft hatte, also nicht erwiesenermaßen an dieser zweifellos besonders rücksichtslosen Ordnungsstörung nach § 81 Abs 1 SPG beteiligt war. Jedoch hatte der Beschwerdeführer nach seiner Wegweisung von der Bank gegen die Festnahme seines zur Bank zurückgekehrten Freundes interveniert und sich dadurch in eine, wenn auch ungerechtfertigte, Amtshandlung eingemischt. Somit war seine zweite Wegweisung durch die Aufforderung, die Amtshandlung nicht zu behindern und ihren Ort zu verlassen, rechtmäßig (§ 82 SPG). Allerdings hätte zur Durchsetzung der Wegweisung zunächst die Anwendung des gelindesten noch zum Ziel führenden Mittels versucht werden müssen, weshalb der Einsatz von körperlicher Gewalt bei Erfolglosigkeit der Aufforderung zuerst nur anzudrohen gewesen wäre. Der Einwand, dass der Beamte bei einer ähnlichen Aktion verletzt worden sei, rechtfertigte seine sofortige Gewaltausübung gegen den sich nach der Aufforderung neuerlich nähernden Beschwerdeführer keineswegs.