Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden."
Gemäß der "geltenden Rechtslage" nach dem Sicherheitspolizeigesetz wurde die Strafbarkeit gegenüber der früheren Bestimmung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Es ist nunmehr einerseits mehr auf die Motivation des Täters abzustellen, andererseits soll auch entscheidend sein, ob es eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung gibt (aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitspolizeigesetz, Fuchs-Funk-Szymanski, S 154 ff). Schon das in der Anzeige umschriebene und in der Stellungnahme etwas abgeschwächt dargestellte Verhalten des Berufungswerbers erfüllt den Tatbestand im Hinblick auf die (zusätzlich) geforderte Störungswirkung nicht. Das angebliche - wenn auch energische - Vertreten einer Meinung bzw. eines Standpunktes gegenüber einem Sicherheitswachebeamten vermöchte in dem hier als erwiesen angenommenen Zusammenhang ebenfalls nicht als "besondere Rücksichtslosigkeit" erkannt werden.