I.1. In der Beschwerde vom 27. Februar 2003 wird Nachfolgendes vorgebracht: Am 10.2.2003, um ca. 11.25 Uhr, überquerte die mj. Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Klassenkameradinnen B M, A E, E R und S K auf dem Weg zu einer Schulveranstaltung im A vom S kommend den J in G. Vor dem Restaurant M D wurde die Gruppe von einer Polizeistreife (vermutlich des Wachzimmers Sch) angehalten. Die mj. Beschwerdeführerin und die ebenfalls mj. E R wurden im Zuge dieser Anhaltung aufgefordert, sich au... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Da die Beschwerdeführerin auf Grund der Personenbeschreibung als Täterin für einen Handtaschendiebstahl in Frage kam, der Diebstahl erst ca eine Stunde vor ihrem Antreffen stattgefu... mehr lesen...
I.1. In der Beschwerde vom 09. Jänner 2003 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung der Einsatzgruppe S am 09. Dezember 2002 bei der Festnahme am Daumen verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gegeben, dass man gegen ihn gewaltsam vorgehe, zumal er aufgrund der Aufforderung, er möge sich in das Polizeifahrzeug begeben, nachgekommen wäre und somit freiwillig in das Streifenfahrzeug gestiegen wäre. Des Weiteren sei auch die Anfertigung eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch bei Suchtgiftkontrollen ist es nicht zulässig, am Ende der Amtshandlung von der betroffenen Person nur deshalb ein Ganzkörperlichtbild aufzunehmen, weil diese Person eine Beschwerde über die Vorgangsweise der Beamten ankündigt. So hätte es nach § 54 Abs 4 SPG für die Rechtmäßigkeit der Bildaufzeichnung der Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen bedurft. Weiters ist eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 2 SPG im Rahmen einer "Razzia" erst dann re... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Am 6. Oktober 2000 fand am Grazer Hauptplatz eine Wahlkampfveranstaltung der ÖVP mit Waltraud Klasnic und Edmund Stoiber statt, an der ca. 2000 Personen, die zahlreiche Transparente hochhielten, teilnahmen. Bereits der Versuch, gemeinsam mit einigen anderen Personen unsererseits ein Transparent mit einem Zitat von Edmund Stoiber im Bereich der Erzherzog-Johann-Statue am Brunnen zu entrollen,... mehr lesen...
I.1. In der "Sammelbeschwerde" vom 16. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Nachfolgendes vor: Am 6. Oktober 2000 fand am Grazer Hauptplatz eine Wahlkampfveranstaltung der ÖVP mit Waltraud Klasnic und Edmund Stoiber statt, an der ca. 2000 Personen, die zahlreiche Transparente hochhielten, teilnahmen. Bereits der Versuch, gemeinsam mit einigen anderen Personen unsererseits ein Transparent mit einem Zitat von Edmund Stoiber im Bereich der Erzherzog-Johann-Statue am Brunnen zu entrollen,... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abnahme eines Fotoapparates erfolgt ohne Rechtsgrundlage (es wurde während eines Tumultes nach einer Wahlkampfveranstaltung fotografiert), wenn der Fotografierende der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen, ohne weiteres nachgekommen ist und damit seine Festnahme entfallen kann. Eine (lediglich) irritierende Wirkung der Blitzaufnahmen auf die Beamten rechtfertigt die Abnahme nicht. Auch ein nur kurzzeitiges Wegnehmen des Fotoapparates gegen den Willen des Betroffenen i... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abnahme eines Fotoapparates erfolgt ohne Rechtsgrundlage (es wurde während eines Tumultes nach einer Wahlkampfveranstaltung fotografiert), wenn der Fotografierende der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen, ohne weiteres nachgekommen ist und damit seine Festnahme entfallen kann. Eine (lediglich) irritierende Wirkung der Blitzaufnahmen auf die Beamten rechtfertigt die Abnahme nicht. Auch ein nur kurzzeitiges Wegnehmen des Fotoapparates gegen den Willen des Betroffenen i... mehr lesen...
I.1. In der beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 26. November 1996 eingelangten Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit der "Feststellung meiner Identität und Erhebung personenbezogener Daten durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Selzthal am 9.11.1996 von 13.30 Uhr bis 15.35 Uhr" geltend gemacht. 2. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 12. März 1997, GZ.: UVS 20.3-11/96-13, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Feststel... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Identitätsfeststellung nach § 35 SPG liegt vor, wenn die Aufforderung des Gendarmeriebeamten, sich auszuweisen und die genaue Adresse bekanntzugeben, "nicht in Form eines Ersuchens gefaßt ist, sondern mit anordnendem Charakter und mit Duldungsanspruch vorgetragen wird", und zwar auch bei bereitwilliger Befolgung (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, Seite 11, zweiter Absatz). In diesem Sinne konnte die Frage, ob es sich hierbei um ein "schlichtes Polizeihandeln" nach § 88 Abs 2 SP... mehr lesen...
Begründung: I. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreter am 13.10.1995, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 13.10.1995, Beschwerde ein, die wie folgt begründet ist: "A. Sachverhalt: Der Bf saß am 01.09.1995, etwa 22.15 Uhr, mit zwei jungen Männern in seinem PKW mit dem Kennzeichen W-68, den er gegenüber der Station K-gasse der U-Bahn-Linie U4 neben dem Marktamt des N abgestellt hatte. Die drei Personen unterhielten sich miteinander. Plö... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Exekutivbeamter ist nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Erfassung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift berechtigt, wenn die betreffende männliche Person in einem fremden Hausflur in unmittelbarer Nähe einer Schule Adressen der Bewohner aufschreibt und der Beamte in Kenntnis ist, daß in der Umgebung (am Schulweg) Kinderbelästigungen und unsittliche Telefonanrufe gegenüber Kindern stattfanden. Der Beschwerdeführer war auf Grund seines Verhaltens von einer Hauspartei angezeigt und be... mehr lesen...
Mit der am 21.12.1995 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Maßnahmenbeschwerde wird die Rechtswidrigkeit der von den Organen der Bundespolizeidirektion Graz am 16.11.1995 im Grazer Dom gesetzten Handlungen als rechtswidrig angefochten. Der Beschwerdeführer sei rechtswidrig angehalten, am Verlassen des Domes aktiv gehindert und somit festgenommen und rechtswidrig zur zweimaligen Ausweisleistung und Öffnen seines Aktenkoffers gezwungen worden. Er erachte sich daher in seinem Rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 35 Abs 2 SPG umfaßt die Feststellung der Identität das Erfassen des Namens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer den einschreitenden Sicherheitsorganen gegenüber lediglich ein Dokument vorwies, aus dem möglicherweise eine Zuordnung zu einem Kriminalbeamten geschlossen werden könnte. Es war den Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhaltung des Beschwerdeführers und die Feststellung seiner Identität im Grazer Dom waren im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 SPG gerechtfertigt, da die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen konnten, daß der Beschwerdeführer mutmaßlicher Täter im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff gewesen war. So ergab sich das Einschreiten der Beamten nicht ausschließlich aus der Personenbeschreibung (das Täterphantombild wurde erst wesentlich ... mehr lesen...