Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des Dipl.- Ing. G N K, vertreten durch Dr. K K, Rechtsanwalt in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §§ 67a Abs 2 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), §§ 35 Abs 1 Z 2, 54 Abs 4, 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und § 6 Waffengebrauchsgesetz (WaffGG), wie folgt entschieden:
Die von Organen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark durchgeführte Amtshandlung am 09. Dezember 2002 um ca. 16.00 Uhr in G, M, und sodann am Wachzimmer L war rechtswidrig. Gemäß § 79a in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001 hat der Bund dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 1.365,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
I.1. In der Beschwerde vom 09. Jänner 2003 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Amtshandlung der Einsatzgruppe
S am 09. Dezember 2002 bei der Festnahme am Daumen verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Anlass gegeben, dass man gegen ihn gewaltsam vorgehe, zumal er aufgrund der Aufforderung, er möge sich in das Polizeifahrzeug begeben, nachgekommen wäre und somit freiwillig in das Streifenfahrzeug gestiegen wäre. Des Weiteren sei auch die Anfertigung eines Lichtbildes im Wachzimmer L als rechtswidrige Maßnahme polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgelegen, da sich der Beschwerdeführer niemals mit der Herstellung eines Lichtbildes einverstanden erklärt habe. Ein Kostenantrag wurde gestellt.
2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark legte am 13. Februar 2003 eine Gegenschrift vor, in der sie ausführte, dass zur Bekämpfung der Drogenkriminalität eine Sonderkommission eingerichtet worden sei, die den Straßendeal nach Auskunft von Konsumenten ausschließlich von Afrikanern in ganz bestimmten Bereichen des Stadtgebietes, und zwar im Raume L/M, V, A und M kontrolliere. Im Zuge der Kontrollen sei gemäß § 35 Abs 1 Z 2 SPG die Befugnis zur Identitätsfeststellung gegeben und die Anfertigung des Lichtbildes gründe sich auf § 53 Abs 1 Z 2 SPG. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sei beim Beschwerdeführer nicht vorgenommen worden, da eine derartige ausschließlich in G, durchgeführt werde und wesentlich umfangreicher sei, als nur die Anfertigung eines Lichtbildes. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vorzuschreiben. Als Beilage wurde eine Kopie des Aktes der Bundespolizeidirektion G, Kriminalpolizeiliche Abteilung, vom 10. Dezember 2002 über die behauptete Misshandlung des Beschwerdeführers durch einen Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion G, hiebei insbesondere eine Sachverhaltsdarstellung vom 10. Dezember 2002, vorgelegt. 3. Im Zuge des weiteren Verfahrens legte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2003 die Ambulanzkarte des Unfallkrankenhauses G sowie eine Kopie des gerichtlichen Strafaktes des Landesgerichtes für S
G vor. II.1. Nach Durchführung einer Verhandlung am 08. April 2003, wobei die Zeugen GI M S, BI K R, RI K R 3, Insp. B S 1, Sicherheitsdirektor Mag. J K und der Beschwerdeführer einvernommen wurden, sowie unter Heranziehung des Akteninhaltes, wurde nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Zur Bekämpfung der Kriminalitätsform des Suchtgifthandels wurde in Graz im Jahr 2002 eine Sonderkommission eingerichtet. Am 09. Dezember 2002 erhielten die Zeugen GI S und BI R vom Leiter der Sonderkommission Obstl. J den Auftrag, dass sie in der M in G Identitätskontrollen durchführen sollten, wobei insbesondere Schwarzafrikaner oder andere Personen, die dem Suchtgiftmilieu zugeordnet werden können, zu kontrollieren seien. Die Beamten waren in Zivilkleidung unterwegs, wobei jedoch die Jacken an der Vorderseite mit einem gut sichtbaren Emblem mit der Aufschrift "S
D S S" und an der Rückseite mit großen Lettern die Aufschrift "Polizei" ausgestattet waren. Das Gebiet wurde deshalb ausgesucht, da der Sonderkommission nach Auskunft von Konsumenten bekannt war, dass in ganz bestimmten Bereichen des Stadtgebietes, und zwar im Raume M/M, V, A und M, Straßendeals abgewickelt wurden. Um ca. 16.00 Uhr des obigen Tages trafen die beiden Beamten auf den Beschwerdeführer, der sein Fahrzeug in der M abstellte und forderten ihn zur Ausweiskontrolle auf. Sie erklärten dem Beschwerdeführer, dass sie von der Polizei sind und auf das Verlangen des Beschwerdeführers die Ausweise herzuzeigen, nahm der Zeuge BI R ein Etui mit der Dienstkokarde und zeigte es dem Beschwerdeführer. Zudem drehte er sich um, damit der Beschwerdeführer die Aufschrift am Rücken der Jacke lesen konnte. Der Beschwerdeführer verweigerte die Ausweiskontrolle und schlug vor, zum nächsten Wachzimmer mitzukommen, um dort seine Identität bekannt zu geben. Es folgte eine lautstarke Diskussion und gestikulierte hiebei der Beschwerdeführer mit den Armen. Als der Beschwerdeführer den Ort verlassen wollte, versperrte ihm BI R mit dem gestreckten Arm den Weg und ließ der Beschwerdeführer daraufhin von seinem Vorhaben ab. Zwischenzeitig wurde eine Streifenbesatzung zur Unterstützung angefordert, um den Beschwerdeführer in das Wachzimmer L zu bringen. Als die Streifenbesatzung, bestehend aus dem Zeugen RI R 3 und Insp. S 1, kurze Zeit später am Vorfallsort eintraf, hatte sich die Situation bereits beruhigt und wurden die beiden Beamten vom Vorgefallenen informiert. Der Beschwerdeführer beharrte auf seinen Standpunkt, sich ausschließlich am Wachzimmer auszuweisen und äußerte sich, dass er zu Fuß dort hingehen wolle. Es wurde ihm daraufhin erklärt, dass er nicht zu Fuß dorthin könne, sondern mit dem Streifenfahrzeug dort hingebracht werde und als er im Begriffe war, zu gehen, wurde er von RI R 3 mit einer Hand am linken Oberarm und mit einer Hand am linken Daumen ergriffen, die Hand wurde auf den Rücken gedreht und wurde er in der Art und Weise zu dem in geringer Entfernung, ca. 2 m, stehenden Streifenfahrzeug geführt. Der Beschwerdeführer leistete hiebei keine Gegenwehr und ging freiwillig mit. Auf dem Weg zum Streifenwagen verspürte der Beschwerdeführer einen Schmerz am linken Daumen, und zwar zu dem Zeitpunkt, als ihm der linke Daumen in Richtung Körper gedrückt wurde. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit dem Streifenwagen in das Wachzimmer L überstellt. Bei der Fahrt im Fahrzeug waren die Hände des Beschwerdeführers frei. Im Wachzimmer wurde der Inhalt des Rucksackes des Beschwerdeführers vom Zeugen BI R auf den Boden geleert, nachdem der Beschwerdeführer angab, dass sein Ausweis im Rucksack sei. Da der Beschwerdeführer äußerte sich über die Vorgangsweise zu beschweren, wurde von ihm ein Ganzkörperfoto angefertigt. Nach Überprüfung der Personaldaten konnte der Beschwerdeführer das Wachzimmer verlassen. Der Beschwerdeführer fuhr sodann in eine Abendschule, da er einen Kurs besuchte und da die Schmerzen am linken Daumen stärker wurden, suchte er auch noch am selben Tag um ca. 23.30 Uhr das Wachzimmer H auf, um eine Anzeige zu erstatten. Der beigezogene Polizeiarzt Dr. G diagnostizierte eine Verstauchung des linken Daumengrundgelenks mit Bandlockerung kleinfingerseitig. Da der Polizeiarzt eine zusätzliche Verletzung nicht ausschloss, wurde dem Beschwerdeführer angeraten, das Unfallkrankenhaus aufzusuchen, wo der diensthabende Arzt eine Zerrung am Daumengrundgelenk konstatierte. Der Beschwerdeführer bekam zwei Tage danach einen Gips und war einen Monat lang im Krankenstand. 2. Der für die Beurteilung des Falles festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Zeugenaussagen als auch der Darstellung des Beschwerdeführers. Hiebei ist zu bemerken, dass grosso modo die Aussagen in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Keine Übereinstimmung gab es jedoch bei der Anwendung von Körperkraft im Zuge des Abführens des Beschwerdeführers zum Streifenfahrzeug. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass er vom Beamten mit einem Arm am linken Oberarm und mit dem anderen ausschließlich am linken Daumen gehalten wurde, wobei er Schmerzen verspürte, als der Daumen in Richtung seines Körpers gedrückt wurde. Die Hand war hiebei nach hinten gedreht. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er genau gespürt habe, dass der Zeuge RI R 3 mit einer Hand nur den linken Daumen angegriffen hat und nicht die Hand bzw das Handgelenk. Die Zeugin GI S sah, dass der Beschwerdeführer am Oberarm gefasst wurde und er ohne Gegenwehr mitgegangen sei, wobei sie nicht mehr gesehen habe, wie der Beschwerdeführer in das Streifenfahrzeug eingestiegen sei. Auch der Zeuge BI R hat nur gesehen, dass der Beschwerdeführer am Oberarm gefasst wurde. Der Zeuge Insp. S 1 konnte sehen, dass der Beschwerdeführer "mit einer Hand am linken Oberarm und mit der anderen Hand am linken Unterarm zum Fahrzeug geführt wurde und der Beschwerdeführer freiwillig mitkam". Der Zeuge RI R 3 gab an, dass er den Beschwerdeführer am linken Oberarm und Unterarm genommen habe und es sein könnte, dass der Arm leicht angewinkelt war. Er habe den Beschwerdeführer sicher nicht am linken Daumen allein genommen, da er sonst von den Handfesseln Gebrauch gemacht hätte. Dass der Beschwerdeführer ohne Widerstand zum Streifenfahrzeug mitging, steht außer Streit. Hiebei wird der Darstellung des Beschwerdeführers mehr Glauben geschenkt, da er zum Einen sehr wohl spüren konnte, dass der Daumen alleine von der Hand des Beamten erfasst wurde und die übrigen Zeugen der Amtshandlung erfahrungsgemäß ihre Beobachtungen nicht konkret darauf richteten, wie der Beschwerdeführer angefasst wurde, zumal er ohnedies ohne Gegenwehr zum Streifenfahrzeug mitging und zum Anderen es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zugefügte Verletzung im Zuge der Amtshandlung, insbesondere der Festnahme erlitten hat. Außer Streit steht auch, dass bei der polizeiärztlichen Untersuchung am 09. Dezember 2002 die am linken Daumen festgestellte Schnittverletzung nicht mit der Zerrung am Daumengrundgelenk im Zusammenhang steht. Die belangte Behörde konnte keinen plausiblen Grund anführen, inwieweit der Beschwerdeführer die Verletzung sonst erlitten hätte. Hiebei wird auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen, wonach der belangten Behörde bei der behaupteten Misshandlung durch ein Polizeiorgan eine besondere Beweislast trifft; kommt es nämlich zu Verletzungen während der Polizeihaft - dies ist auch für eine Festnahme anwendbar - so hat der Staat nachzuweisen, dass diese nicht durch die Polizei zugefügt wurde (EGMR 4.12.1995, Ribitsch, EuGRZ 1996, 504). Bemerkt wird noch, dass der Einwand der belangten Behörde, es liege keine Festnahme vor, im Hinblick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zum Tragen kommt, da die von einem Sicherheitswachebeamten (ohne ausdrückliche Festnahme) ausgesprochene Aufforderung, zum Funkstreifenwagen mitzukommen, als Festnahme zu werten ist (VfGH 23.6.1976, Slg. 7829). III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 22. Jänner 2003 (Datum des Poststempels: 20. Jänner 2003) ein, wodurch die sechswöchige Frist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die vom Organ der belangten Behörde vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. Gemäß § 88 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Gemäß Absatz 2 leg cit erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen die behaupten, auf andere Weise durch Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. 2. Zur Frage der Misshandlung: Aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung (siehe Punkt II.2) war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die erfolgte Festnahme "eine Zerrung am Daumengrundgelenk" erlitt. Gemäß § 6 Abs 1 Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffGG) darf Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen nur sein, um ihn angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 leg cit darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Gemäß Absatz 2 leg cit ist jede Waffe mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse der selben grundsätzlichen Einschränkung, wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch; sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg etwa zur Abwehr eines Angriffes führt, angewendet werden (VfGH 29.9.1992, VfSlg. 13.154; VwGH 21.12.2000, 96/01/0351 und 96/01/1032). Vor diesem rechtlichen Hintergrund und auf Basis des festgestellten Sachverhaltes - die Verletzung wurde dadurch verursacht, dass das einschreitende Organ den Beschwerdeführer mit einer Hand ausschließlich am Daumen festhielt, die Hand nach rückwärts drehte und hiebei den Daumen des Beschwerdeführers zerrte, ohne dass, unbestrittenermaßen vom Beschwerdeführer irgendeine Form von Gegenwehr erfolgte - kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass "mit möglichster Schonung" vorgegangen wurde. Es wäre dem einschreitenden Organ in concreto durchaus zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer am Unterarm zu ergreifen und so zum Streifenwagen zu führen und bestand sicherlich kein Anlass, den Daumen des Berufungswerbers isoliert mit der Hand zu ergreifen und somit eine derartige Verletzung in Kauf zu nehmen.
3. Zur Frage der Anfertigung eines Lichtbildes: Gemäß § 54 Abs 4 SPG ist die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonbandaufzeichnungsgeräten nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig; sie darf unter den Voraussetzungen des Absatz 3 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personen-bezogener Daten jedoch 1. mit Tonbandaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliche und nicht in Anwesenheit eines Ermittelnden erfolgende Äußerungen aufzuzeichnen, 2. mit Bildaufzeichnungsgeräten, um nichtöffentliches und nicht im Wahrnehmungsbereich eines Ermittelnden erfolgendes Verhalten aufzuzeichnen. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass vom Beschwerdeführer am Ende der Amtshandlung ein Ganzkörperlichtbild aufgenommen wurden. Dies wurde von den beiden Beamten der Sonderkommission damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich geäußert habe, über die Vorgangsweise der Beamten zu beschweren. Eine derartige Begründung zur Bildaufzeichnung ist dem § 54 Abs 4 SPG fremd. Bemerkt wird, dass es darüber hinaus für die Bildaufzeichnung - nämlich "nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder kriminelle Verbindungen" nicht den geringsten Anlass gegen hat, sodass der Beschwerdeführer durch die Lichtbildaufnahme "auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in seinem Recht verletzt worden ist" (§ 88 Abs 2 SPG). 4. Zur Frage der Identitätsfeststellung: Gemäß § 35 Abs 1 Z 2 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort lit a mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder lit b flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen. Die belangte Behörde gründet ihre Berechtigung zur Identitätsfeststellung in ihrer Stellungnahme auf den § 35 Abs 1 Z 2 SPG und führt hiezu im Allgemeinen aus, dass im Stadtgebiet von
G der offene aggressive Handel mit Heroin und Kokain ständig zunahm und sich hieraus eine allgemein beträchtliche Gefahr entwickelte. Weiters sei "der Straßendeal nach Auskunft von Konsumenten ausschließlich von Afrikanern in ganz bestimmten Bereichen des Stadtgebietes, und zwar im Raume L/M, V, A und M abgewickelt" worden. In der Zeugenaussage des Mag. J K, S für das Bundesland Steiermark und behördlicher Leiter der Drogensonderkommission, wird auf diese allgemeinen Ausführungen verwiesen und angegeben, dass auch Obstl. J - E der Sonderkommission - auch nicht wisse, welche konkreten Anhaltspunkte im Anlassfall vorgelegen seien. Es wurde daher von einer Zeugeneinvernahme von Obstl. J abgesehen. Nach Abschluss der Verhandlung wurde von der belangten Behörde fernmündlich bekannt gegeben, dass am 07. Dezember 2002 in der M eine technische Überwachung und eine anschließende Festnahme stattgefunden habe. Es wurde vereinbart, die Unterlagen der Überwachung und Festnahme an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu übermitteln. Mit Mitteilungen vom 17. April 2003 und 18. April 2003 wurden zwar Unterlagen übermittelt, die jedoch nicht den angesprochenen Vorfall vom 07. Dezember 2002 beinhalteten, sondern über Wahrnehmungen zu einem früheren Zeitpunkt an größtenteils anderen Orten bzw Wahrnehmungen nach dem Vorfall an anderen Orten beinhalten. Die Identitätsfeststellungsbefugnis des § 35 Abs 1 Z 2 SPG bezeichnet bestimmte Orte und bestimmt die einer Identitätsfeststellung obliegende Personen über ihren Aufenthalt an diesem Ort: Der Identitätsfeststellung nach § 35 Abs 1 Z 2 leg cit unterliegt jeder, der sich an einem dort näher bezeichneten Orte aufhält. Die Befugnis zur Identitätskontrolle ermächtigt daher "Razzia" - ähnliche Personenkontrollen an näher bestimmten verdächtigen Orten . Zu diesem Ort muss der "dringende Verdacht" eines bestimmten Sachverhaltes bestehen; eine bloße Annahme, wenn auch gestützt auf bestimmte Tatsachen, reicht hiefür noch nicht aus. Der erforderliche "dringende Verdacht" muss sich nicht gegen einzelne Personen, insbesondere nicht gegen den von der Identitätsfeststellung Betroffenen, sondern gegen den bestimmten Ort richten (Hauer-Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, S 291 B.7, Linde Verlag). Die von der belangten Behörde hiezu vorgelegten Unterlagen reichen somit sicherlich nicht aus, um ein Stadtgebiet
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bestehend aus mehreren Straßenzügen - einer Razzia - ähnlichen Personenkontrolle zuzuführen, da die Ausführungen hiezu viel zu allgemein gehalten sind und eine "Ortshaftung" im Sinne des § 35 Abs 1 Z 2 lit a SPG eine wesentlich nähere Konkretisierung benötigt (zB bestimmtes Lokal, Wohnung). Ob eine bzw mehrere anonyme Meldungen hiefür - ohne Nachprüfung von Seiten der Behörde
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ausreichend sind, bleibt mehr als fraglich. Letztendlich ist jedoch auf die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Personenkontrolle nicht näher einzugehen, da laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Amtshandlung bereits rechtswidrig ist, wenn auch nur ein Teilakt als rechtswidrig erklärt wird. Da dies in concreto der Fall ist (siehe obige Ausführungen), hatte sich der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark mit der zu behandelnden Frage nicht mehr näher auseinander zusetzen. Somit ist abschließend festzuhalten, dass durch die Vorgangsweise der Beamten, vom Beschwerdeführer ohne jegliche Rechtsgrundlage ein Lichtbild angefertigt wurde und der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme misshandelt wurde (Zerrung des Daumengrundgelenkes). Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Amtshandlung vom 09. Dezember 2002 für rechtswidrig zu erklären. 5. Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499/2001, sind dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von ? 1.365,-- zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer gebührt ? 610,-- an Schriftsatzaufwand und ?
755,-- an Verhandlungsaufwand.